Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 29. April 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger erhält nach der Entscheidung fünf Prozent des Kaufpreises zurück.
Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2023 entschieden, dass Autohersteller im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften. „Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag allerdings nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss. Das Auto muss der Käufer beim Differenzschadenersatz nicht zurückgeben“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Anspruch auf Differenzschaden
Das OLG Brandenburg hat sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen VW Golf VII mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 gekauft. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei den Nachfolgemodell nicht erledigt. So machte der Kläger Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters geltend.
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens habe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrzeugbetrieb unter Bedingungen, wie sie vernünftigerweise im Gebiet der EU zu erwarten sind, verringert wird. Das sei hier der Fall, so das Gericht.
Käufer zumindest fahrlässig geschädigt
Abgas-Skandal, Automotive
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Zwar habe VW ausgeführt, dass die AGR-Rate erst bei Außentemperaturen unterhalb von -24 und oberhalb von 70 Grad reduziert wird. Allerdings habe VW eingeräumt, dass eine Korrektur der AGR-Rate auch aufgrund von Messungen der Temperatur im Motorraum am HFM-Luftmassenmesser und dem saugrohrintegrierten Ladeluftkühler erfolgen könne. Da dies auch schon bei Außentemperaturen, die im EU-Gebiet üblich sind, geschehen könne, stelle diese Funktion eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, machte das OLG Brandenburg deutlich.
VW habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG. Der Kläger ist zwar rund 210.000 Kilometer mit dem VW Golf gefahren, eine Nutzungsentschädigung wird aber nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz bestehen weiterhin
„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal auch bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung nach wie vor gute Aussichten auf Schadenersatz bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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