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VW Golf VII - LG Freiburg spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

Der Dieselmotor EA 288 hat bei Fahrzeugen des VW-Konzerns zwar den durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motor EA 189 abgelöst. Das Thema Abgasmanipulationen wurde mit dem Nachfolgemotor jedoch nicht beendet. VW bestreitet zwar die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 288. Die Gerichte sehen dies jedoch zunehmend anders. So hat das Landgericht Freiburg dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 5. März 2021 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 6 O 224/20).

Der Kläger hatte den VW Golf 2,0 TDI mit dem Dieselmotor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 Anfang 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Für das Modell liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Motorsteuerung sei so programmiert, dass sie erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Dann werde der Emissionsausstoß optimiert, während der Stickoxid-Ausstoß im normalen Straßenverkehr wieder steige, so der Kläger.

Das LG Freiburg folgte der Argumentation des Klägers. In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB, entschied das LG Freiburg. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, so das Gericht.

So wie das LG Freiburg haben eine Reihe weiterer Landgerichte den Käufern von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 288 bereits Schadenersatz zugesprochen.  „Auch das Oberlandesgericht Köln hat VW in diesem Zusammenhang bereits verurteilt. Die Rechtsprechung entwickelt sich auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 zunehmend verbraucherfreundlich und die Chancen, Schadenersatz durchzusetzen, steigen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.