Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.
Bei der sog. Fahrkurvenerkennung erkennt die Motorsteuerungssoftware anhand verschiedener Parameter wie Geschwindigkeit, Beschleunigung oder Zeit, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. VW hat die Verwendung der Fahrkurvenerkennung bei verschiedenen Modellen mit dem Motor des Typs EA 288, dem Nachfolgeaggregat des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189, eingeräumt. Es handele sich dabei aber nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. „Das hat das AG Heilbronn jedoch anders gesehen und VW zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte den VW Passat im September 2017 als Gebrauchtwagen zum Preis von 20.400 Euro gekauft. Die Erstzulassung des Fahrzeugs mit dem Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro war im Juni 2016. Für das Modell liegt zwar kein verpflichtender Rückruf vor. „Wir haben dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Fahrkurvenerkennung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das AG Heilbronn folgte der Argumentation. Unter einer Abschalteinrichtung sei eine Funktion zu verstehen, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringert. Das sei bei der Fahrkurvenerkennung der Fall.
VW habe trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteirichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgegeben und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorschriften entspricht, was tatsächlich nicht der Fall ist. VW könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen und habe die Klägerin zumindest fahrlässig geschädigt, so das Gericht.
Nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 besteht bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das AG Heilbronn bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises, also 2.040 Euro. Das Fahrzeug kann die Klägerin behalten und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass bereits Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Das betrifft insbesondere auch Fahrzeuge mit der Fahrkurvenerkennung oder auch dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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