Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 23. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 16a U 44/23). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, da in dem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er zumindest fahrlässig geschädigt wurde, so das Oberlandesgericht.
Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. „Anders als einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und muss das Fahrzeug nicht zurückgeben“, erklärt Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
VW Passat mit unzulässiger Abschalteinrichtung
Das OLG Stuttgart ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Der Kläger hatte den VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt liegt für das Fahrzeug nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde u.a. die Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert.
Das OLG Stuttgart bestätigte, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine solche liege vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, reduziert wird. Das sei hier der Fall, denn Fahrten in Höhen oberhalb von 1.000 Metern seien im Gebiet der EU üblich, so das Gericht. An der Auffassung, dass es sich bei der Reduzierung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, hielt der Senat nicht länger fest. Vielmehr schloss er sich der überwiegenden Auffassung anderer Oberlandesgerichte an, die in dieser Funktion eine illegale Abschalteinrichtung sehen.
Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung
Abgas-Skandal, Automotive
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Trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt hat, dass es den gesetzliche Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das OLG Stuttgart. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz gestiegen
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche bestehen und dem Autohersteller kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden muss, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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