Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.
Das OLG Köln stellte fest, dass in dem VW Polo 1,4 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Diese sorge dafür, dass die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) in Abhängigkeit von der innermotorisch gemessenen Temperatur reduziert wird. Dadurch werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Auch andere Parameter wie z.B. der Umgebungsdruck in 1.000 Meter Höhe könnten für eine Verringerung der AGR-Rate sorgen, so das OLG.
Trotz des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei die Klägerin zumindest fahrlässig getäuscht worden, denn es könne angenommen werden, dass sie den VW Polo bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das OLG Köln.
„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal Schadenersatzansprüche schon bestehen, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dieser Rechtsprechung schloss sich das OLG Köln an, wobei es den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises – 1.700 Euro - bezifferte. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann die Klägerin behalten.
„Neben dem OLG Köln haben auch schon zahlreiche andere Gerichte entschieden, dass im Abgasskandal Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens besteht. Durch die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 sind die Aussichten auf Schadenersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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