Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.
Die Klägerin hatte den VW Sharan 2.0 TDI im Jahr 2018 gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. In dem Fahrzeug kommt ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur zum Einsatz. Die AGR-Rate werde auch in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat. Außerdem verfügte das Modell über eine sog. Fahrkurvenerkennung, die allerdings im Juli 2022 entfernt wurde. Die Klägerin machte daher wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend.
Das OLG Dresden bestätigte, dass in dem VW Sharan der Klägerin unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und Anspruch auf Schadenersatz besteht. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert werde. Dies sei hier der Fall, so das OLG.
Änderung des Emissionsverhaltens
So stelle bereits die Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil dadurch das Emissionsverhalten im Prüfmodus anders gesteuert wird als im normalen Straßenverkehr. Dabei komme es nicht darauf an, ob auch die zulässigen Grenzwerte für den Emissionsausstoß überschritten werden, führte das Gericht aus.
Zudem seien Fahrten oberhalb einer Höhe von 1.000 Metern im Gebiet der EU üblich. Daher stelle auch die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit von Höhe und Luftdruck eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, so das OLG. Ob auch durch die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, könne daher dahinstehen.
Abgas-Skandal, Automotive
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Fahrlässige Schädigung
Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe VW die Klägerin zumindest fahrlässig geschädigt, denn es könne davon ausgegangen werden, dass sie den VW Sharan bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und muss das Auto nicht zurückgeben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Dresden legte den Schadenersatzanspruch mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand fest. Dabei berücksichtigte es, dass die Fahrkurvenerkennung bei dem Fahrzeug durch ein Software-Update entfernt wurde.
Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum
„Das Gericht machte auch deutlich, dass VW sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann und folgte damit der Rechtsprechung des EuGH vom 1. August 2025“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, haben sich die Aussichten auf Schadenersatz für die geschädigten Käufer weiter verbessert.
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