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VW Sharan mit unzulässiger Abschalteinrichtung - OLG Dresden spricht Schadenersatz zu

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Die Klägerin hatte den VW Sharan 2.0 TDI im Jahr 2018 gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. In dem Fahrzeug kommt ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur zum Einsatz. Die AGR-Rate werde auch in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat. Außerdem verfügte das Modell über eine sog. Fahrkurvenerkennung, die allerdings im Juli 2022 entfernt wurde. Die Klägerin machte daher wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend.

Das OLG Dresden bestätigte, dass in dem VW Sharan der Klägerin unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und Anspruch auf Schadenersatz besteht. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert werde. Dies sei hier der Fall, so das OLG.

 

Änderung des Emissionsverhaltens

 

So stelle bereits die Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil dadurch das Emissionsverhalten im Prüfmodus anders gesteuert wird als im normalen Straßenverkehr. Dabei komme es nicht darauf an, ob auch die zulässigen Grenzwerte für den Emissionsausstoß überschritten werden, führte das Gericht aus.

Zudem seien Fahrten oberhalb einer Höhe von 1.000 Metern im Gebiet der EU üblich. Daher stelle auch die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit von Höhe und Luftdruck eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, so das OLG. Ob auch durch die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, könne daher dahinstehen.

Abgas-Skandal, Automotive

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Fahrlässige Schädigung

 

Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe VW die Klägerin zumindest fahrlässig geschädigt, denn es könne davon ausgegangen werden, dass sie den VW Sharan bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und muss das Auto nicht zurückgeben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Dresden legte den Schadenersatzanspruch mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand fest. Dabei berücksichtigte es, dass die Fahrkurvenerkennung bei dem Fahrzeug durch ein Software-Update entfernt wurde.

 

Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum

 

„Das Gericht machte auch deutlich, dass VW sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann und folgte damit der Rechtsprechung des EuGH vom 1. August 2025“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, haben sich die Aussichten auf Schadenersatz für die geschädigten Käufer weiter verbessert.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.