VW muss dem Käufer eines VW T5 Schadenersatz leisten. Das hat das Amtsgericht Wolfsburg entschieden (Az. 12 C 230/24). „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass es sich bei dem verwendeten Thermofenster in dem T5 unseres Mandanten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Kläger hatte den VW T5 Multivan als Gebrauchtfahrzeug im Oktober 2018 mit einem Kilometerstand von 113.000 km gekauft. In dem Fahrzeug kommt bei der Abgasrückführung ein sog. Thermofenster zum Einsatz. Dieses bewirkt, dass die Abgasreinigung in dem definierten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei höheren bzw. niedrigeren Temperaturen wird die Abgasrückführung jedoch reduziert, so dass in der Folge die Stickoxid-Emissionen stiegen.
VW bot daher unter dem Code 23DV ein freiwilliges Software-Update für das Modell an, um das Thermofenster zu erweitern. „Unser Mandant ließ das Update zwar aufspielen, dies führte aber nicht dazu, dass das Thermofenster nicht mehr als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten ist. Denn auch nach dem Update wurde die Abgasrückführung bei im Gebiet der EU zu erwartenden Temperaturen reduziert. Wir haben daher auf Schadenersatz geklagt“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.
Das AG Wolfsburg folgte der Argumentation, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter Bedingungen wie sie im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird. Selbst wenn die Abgasrückführung laut VW nach dem Software-Update erst bei Außentemperaturen unter 10 Grad reduziert werde, sei immer noch von einer im Gebiet der EU üblichen Temperatur auszugehen. Daher handele es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
VW habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es die gesetzlichen Vorgaben einhält. Damit habe VW den Kläger auch zumindest fahrlässig geschädigt, denn es sei davon auszugehen, dass er den T5 nicht zu dem Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Dass er den T5 als Gebrauchtfahrzeug gekauft hat, ändere nichts an dem Schadenersatzanspruch, stellte das AG Wolfsburg klar.
Bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers hat der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Gericht bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Das Urteil zeigt, dass es sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung noch lohnt Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH mit Urteil vom 1. August 2025 deutlich gemacht hat, dass der Schadenersatzanspruch immer eine angemessene Höhe haben muss“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Abgas-Skandal, Automotive
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