Aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung hat das Amtsgericht Mosbach dem Käufer einen VW T5 Schadenersatz in Höhe von 7,5 Prozent des Kaufpreises zugesprochen (Az. 5 C 56/22).
„Für den VW T5 unseres Mandanten hatte VW ein freiwilliges Software-Update unter dem Code 23DV angeboten und 2024 folgte ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts unter dem Code 23M4. An dem Schadenersatzanspruch unseres Mandanten haben die Rückrufe nichts geändert“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der zum wiederholten Mal Schadenersatz im Abgasskandal bei einem VW T5 durchgesetzt hat.
Der Kläger hatte den VW T5 Kombi im Juni 2022 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 14.200 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Außerdem wird bei der Abgasrückführung ein Thermofenster verwendet. Dadurch wird die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig durchgeführt und bei niedrigeren oder höheren Temperaturen reduziert. In der Folge steigt der Stickoxid-Ausstoß.
Durch das freiwillige Software-Update 23DV wurde das Thermofenster etwas ausgeweitet. „Viel gebracht hat das nicht. Die Abgasrückführung wurde weiter schon bei Betriebsbedingungen, wie sie üblicherweise im Gebiet der EU herrschen, reduziert. Wir haben für unseren Mandanten daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das AG Mosbach teilte die Einschätzung, dass es sich bei dem verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dennoch habe VW für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. VW habe zumindest fahrlässig gehandelt und sich schadenersatzpflichtig gemacht. „Auch bei Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers bestehen im Abgasskandal Schadenersatzansprüche. Der Käufer hat dann nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.
Das Gericht bezifferte den Differenzschaden mit 7,5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann der Kläger behalten.
„Unser Mandant hatte den VW T5 mit einer Laufleistung von fast 198.000 Kilometern gekauft, am Tag der Verhandlung hatte er über 208.000 Kilometer auf dem Tacho. Das zeigt, dass es sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hohem Kilometerstand immer noch lohnen kann, Schadenersatzansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Abgas-Skandal, Automotive
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Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH mit Urteil vom 1. August 2025 deutlich gemacht hat, dass der Schadenersatz immer eine angemessene Höhe haben muss.
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