Rückrufservice

VW T5 mit Thermofenster – Schadenersatz auch bei hoher Laufleistung

Aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung hat das Amtsgericht Mosbach dem Käufer einen VW T5 Schadenersatz in Höhe von 7,5 Prozent des Kaufpreises zugesprochen (Az. 5 C 56/22). 

„Für den VW T5 unseres Mandanten hatte VW ein freiwilliges Software-Update unter dem Code 23DV angeboten und 2024 folgte ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts unter dem Code 23M4. An dem Schadenersatzanspruch unseres Mandanten haben die Rückrufe nichts geändert“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der zum wiederholten Mal Schadenersatz im Abgasskandal bei einem VW T5 durchgesetzt hat.

Der Kläger hatte den VW T5 Kombi im Juni 2022 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 14.200 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Außerdem wird bei der Abgasrückführung ein Thermofenster verwendet. Dadurch wird die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig durchgeführt und bei niedrigeren oder höheren Temperaturen reduziert. In der Folge steigt der Stickoxid-Ausstoß.

Durch das freiwillige Software-Update 23DV wurde das Thermofenster etwas ausgeweitet. „Viel gebracht hat das nicht. Die Abgasrückführung wurde weiter schon bei Betriebsbedingungen, wie sie üblicherweise im Gebiet der EU herrschen, reduziert. Wir haben für unseren Mandanten daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das AG Mosbach teilte die Einschätzung, dass es sich bei dem verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dennoch habe VW für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. VW habe zumindest fahrlässig gehandelt und sich schadenersatzpflichtig gemacht. „Auch bei Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers bestehen im Abgasskandal Schadenersatzansprüche. Der Käufer hat dann nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Das Gericht bezifferte den Differenzschaden mit 7,5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Unser Mandant hatte den VW T5 mit einer Laufleistung von fast 198.000 Kilometern gekauft, am Tag der Verhandlung hatte er über 208.000 Kilometer auf dem Tacho. Das zeigt, dass es sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hohem Kilometerstand immer noch lohnen kann, Schadenersatzansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH mit Urteil vom 1. August 2025 deutlich gemacht hat, dass der Schadenersatz immer eine angemessene Höhe haben muss.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Audi ruft Modelle des A6, A7 und Q5 wegen Brandgefahr unter dem Code 93AD zurück. Betroffen sind Fahrzeuge in der Plug-in-Variante, die von August 2019 bis August 2024 gebaut wurden. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitteilt, kann die Hochvolt-Batterie beim Ladevorgang überhitzen, so dass es zum Brand kommen kann.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Wegen Brandgefahr muss Audi die Plug-in-Hybride (PHEV) des Q7, Q8 und A8 zurückrufen. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum zwischen August 2019 und Juli 2024.Beim Laden der Plug-in-Hybride kann es zur Überhitzung der Zellmodule der Hochvoltbatterie und im schlimmsten Fall zum Brand kommen. Das soll durch ein Software-Update der HV-Batterie verhindert werden. Weltweit müssen daher laut KBA insgesamt rund 18.650 Audi Q7, Q8 und A8 in die Werkstatt gerufen werden; in Deutschland sind es knapp 3.000 Plug-in-Hybride.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.