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VW T5 mit unzulässiger Abschalteinrichtung - AG Leipzig spricht Schadenersatz zu

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird und unser Mandant daher Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bei einem VW T5 bzw. T6 erstritten hat.

Sein Mandant hatte den VW T5 2,0 TDI im April 2021 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 23.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Thermofenster bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Dadurch wird die Abgasrückführung (AGR) nur in einem definierten Temperaturrahmen vollständig  durchgeführt. Bei dem ursprünglichen Thermofenster wurde die AGR-Rate bereits bei Temperaturen unter 18 und über 34 Grad reduziert. Auch nach einem freiwilligen Software-Update kommt es bei Temperaturen unter 10 und über 34 Grad zu einer Verringerung der AGR-Rate.

 „Die Reduzierung der Abgasrückführung wirkt sich auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs aus und der Stickoxid-Ausstoß steigt. Wir haben deshalb Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius. 

Das AG Leipzig bestätigte, dass es sich bei dem ursprünglichen Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat. VW könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt werden muss. Allerdings habe VW trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er den VW T5 bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesen Bedingungen gekauft hätte, so das Gericht.

Rechtsanwalt Gisevius: „Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 besteht schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt.“

Dieser Schadenersatzanspruch sei auch nicht aufgrund eines möglichen Software-Updates ausgeschlossen, machte das AG Leipzig deutlich. Denn eine Betriebsuntersagung für das Fahrzeug sei trotz des Updates weiter möglich.

Das Gericht bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 7,5 Prozent des Kaufpreises – 1.725 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die rund 98.000 Kilometer, die der Kläger mit dem T5 gefahren ist, wird nicht abgezogen. Das Fahrzeug muss der Kläger nicht zurückgeben.

Abgas-Skandal, Automotive

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Im September 2024 hat es unter der Aktionsnummer 23M4 einen Rückruf für Modelle des VW T5 gegeben, um ein Software-Update aufzuspielen und die Stickoxid-Emissionen zu senken. „Das Urteil des AG Leipzig und Urteile anderer Gerichte zeigen, dass beim T5 auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

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