Unter dem Code 23M4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Modelle des VW 5 wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückgerufen. Der Käufer eines von dem Rückruf 23M4 betroffenen VW T5 erhält nun Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Das hat das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. Mit Urteil vom 25. August 2025 entschieden (Az. 2 C 258/25).
„Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatzansprüche bei einem VW T5 durchgesetzt hat.
Der Kläger hatte den VW T5 im Oktober 2023 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 24.500 Euro gekauft. Einige Monate später ordnete das KBA unter dem Code 23M4 einen Rückruf für das Modell wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung an. „Da dadurch die Abgasrückführung schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird und in der Folge die Stickoxid-Emissionen steigen, haben wir auf Schadenersatz geklagt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das AG Neumarkt i.d. OPf. gab der Klage statt. Es schloss sich der Argumentation an, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert werde. Das sei hier der Fall, denn die Abgasrückführungsrate werde nach Angaben von VW bei Umgebungstemperaturen unter 12 Grad reduziert.
VW habe zwar ein freiwilliges Software-Update für das Modell angeboten, das das Thermofenster erweitert, so dass die Abgasrückführung erst bei Temperaturen unter 10 und über 34 Grad reduziert werde. Das ändere aber nichts an der Einschätzung, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, so das Gericht. Denn das Software-Update habe an dem vorhandenen Thermofenster kaum etwas geändert. In diesem Zusammenhang von einer Aufweitung des Thermofensters zu sprechen, müsse als bloßer Euphemismus bezeichnet werden, fand das Gericht deutliche Worte.
Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dadurch sei der Kläger geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das AG Neumarkt i.d. OPf.
VW habe zumindest fahrlässig gehandelt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Gericht bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises – 2.450 Euro. Ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann der Kläger behalten.
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„Wie inzwischen eine Reihe von Gerichtsurteilen zeigt, kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster erfolgversprechend sein. Davon können auch Käufer eines VW T5 profitieren, zumal das KBA für bestimmte Modelle unter dem Code 23M4 einen Rückruf angeordnet hat“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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