Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
Der Kläger hatte den VW T6 im November 2017 als Neufahrzeug zum Preis von 70.500 Euro gekauft. In dem T6 kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 und der Motorkennung CXEB zum Einsatz. Ein Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt liegt für das Fahrzeug nicht vor. „Wir haben dennoch Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird. Das führt dazu, dass die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen zu 100 Prozent arbeitet. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen wird die Abgasrückführung hingegen reduziert, so dass der Emissionsausstoß steigt“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius, der schon mehrfach Schadenersatzansprüche bei einem VW T6 durchgesetzt hat.
Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
Auch diesmal war die Schadenersatzklage erfolgreich. Das LG Stuttgart bestätigte, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Denn unter normalen Betriebsbedingungen seien Fahrbedingungen wie sie im Gebiet der EU üblich sind, zu verstehen. Dazu zählten insbesondere auch die Temperaturen im Unionsgebiet. Da nach Angaben von VW die Abgasrückführungsrate bei Temperaturen unter 12 Grad reduziert wird, handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, stelle das Gericht klar.
Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung
Abgas-Skandal, Automotive
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Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden. Es liege auf der Hand, dass er den T6 nicht zu diesem Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, führte das LG Stuttgart aus.
„Bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers hat der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das Fahrzeug muss beim Differenzschaden nicht zurückgegeben werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.
7,5 Prozent vom Kaufpreis zurück
Das LG Stuttgart legte den Schadenersatzanspruch mit 7,5 Prozent des Kaufpreises, sprich rund 5.300 Euro fest. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen 113.500 Kilometer wird nicht abgezogen. Dass der Kläger den T6 inzwischen verkauft hat, änderte nichts an seinem Schadenersatzanspruch.
Fazit: Schadenersatz bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei Sittenwidrigkeit bestehen, sind die Aussichten auf Schadenersatz erheblich gestiegen. Davon können auch die Käufer eines VW T6 profitieren, wie nicht nur das Urteil des LG Stuttgart zeigt“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.
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