Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.
Der Kläger hatte den VW T6 Multivan im April 2017 zum Preis von ca. 87.000 Euro als Neufahrzeug gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde u.a. die Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab einer Höhe von ca. 1.000 Meter reduziert.
VW T6 mit unzulässiger Abschalteinrichtung
Das LG Bremen bestätigte, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und folgte der Rechtsprechung des OLG Bremen vom 20.09.2024 – Az. 2 U 77/22. Denn durch diese Funktion werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die im Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, reduziert. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Ob noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, z.B. in Form eines Thermofensters vorliegen, sei daher nicht von Belang, so das LG Bremen.
Denn VW habe für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch auch geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz.
Kläger erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück
Abgas-Skandal, Automotive
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„Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit des Herstellers nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LG Bremen bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises, also etwa 8.700 Euro. Den VW T6 kann der Kläger behalten und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 62.500 Kilometer wird nicht abgezogen.
OLG München spricht ebenfalls Schadenersatz zu
In einem vergleichbaren, von Rechtsanwalt Gisevius geführten Verfahren, hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 17. September 2025 Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zugesprochen. „Auch das OLG München stellte fest, dass es sich bei einer Reduzierung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt“, so Rechtsanwalt Gisevius, der mehrfach Schadenersatzansprüche bei einem VW T6 erstritten hat.
Die aktuellen Urteile zeigen, dass bei einem VW T6 gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
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