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VW T6 im Abgasskandal - OLG Frankfurt spricht Schadenersatz zu

Im Abgasskandal erhält der Käufer eines VW T6 Schadenersatz. Da in dem VW-Bus eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 8. August 2024 (Az.: 6 U 35/21).

„Das OLG Frankfurt ist der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 gefolgt, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Da damit keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, lassen sich Schadenersatzansprüche besser durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

In dem Verfahren ging es um das Thermofenster bei einem VW T6 mit dem Dieselmotor des Typs EA 288. Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur bei Umgebungstemperaturen zwischen 12 und 39 Grad zu 100 Prozent aktiv ist. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen wird sie reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. Das führt zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen. „Wir haben für unseren Mandanten daher auf Schadenersatz geklagt“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass in dem VW T6 des Klägers unstreitig ein Thermofenster zum Einsatz kommt und dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn die Abgasrückführung werde schon bei Temperaturen unter 12 Grad und damit bei Temperaturen wie sie in der Europäischen Union üblich sind, reduziert. Eine Funktion, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen verringert, sei unzulässig, machte das OLG deutlich. VW habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei könne sich VW auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, führte das OLG Frankfurt weiter aus.

Damit habe VW den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger den T6 nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, führte das OLG Frankfurt aus. Der Kläger habe gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, den das OLG mit 5 Prozent des Kaufpreises bezifferte. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und seinen T6 kann der Kläger behalten.

„Die Rechtsprechung des BGH, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit der Autoherstellers bestehen, zeigt Wirkung. Neben dem OLG Frankfurt haben z.B. auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Hamm oder Dresden Schadenersatz beim VW T6 zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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