Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24). Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.
Der Kläger hatte den VW T6 Multivan 2,0 Liter als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 49.900 Euro gekauft. In dem Transporter kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um den Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannten Motortyps EA 189. „Auch im Motor EA 288 hat VW eine unzulässige Abschaltreinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet. Wir haben für unseren Mandanten deshalb auf Schadenersatz geklagt“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.
Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei höheren und niedrigeren Temperaturen wird die Abgasrückführung reduziert und der Emissionsausstoß steigt.
Das LG Nürnberg-Fürth folgte der Argumentation, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei hier der Fall, da die Abgasrückführung nach Angaben von VW schon bei Temperaturen unter 12 und über 39 Grad reduziert werde, so das Gericht. Die Abschalteinrichtung sei auch nicht aus Motorschutzgründen notwendig. Zudem scheidet auch eine Ausnahme aus, weil die Abschalteinrichtung den überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist und die Abgasrückführung bereits bei Temperaturen unter 12 Grad reduziert wird.
Trotz der Verwendung eines Thermofensters habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch habe VW den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, so das Gericht. Nach Rechtsprechung des BGH habe der Käufer bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers zwar keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss der Käufer nicht zurückgeben.
Das LG Nürnberg-Fürth bezifferten den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises, sprich 4.990 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Rechtsanwalt Gisevius hat zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt. „Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen, sind die Chancen der Autokäufer auf Schadenersatz weiter gestiegen. Das gilt insbesondere bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Abgas-Skandal, Automotive
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