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VW T6 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen - 15 Prozent vom Kaufpreis zurück

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Der Kläger hatte den VW T6 California Ocean 2.0 TDI im August 2015 als Neufahrzeug zum Preis von rund 80.000 Euro gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde u.a. die Abgasrückführung (AGR) ab einer Höhe von 1.000 Metern in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck reduziert. Ebenso werde die AGR-Rate durch ein Thermofenster verringert, wenn die Temperaturen höher oder niedriger als der festgelegte Temperaturrahmen sind. Die Reduzierung der AGR-Rate führe schließlich zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen.

 

VW kann sich nicht auf unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen

 

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter üblichen Betriebsbedingungen beschränkt wird. Das sei sowohl bei der Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck als auch beim Thermofenster der Fall, stellte das OLG Bremen fest. Beide Funktionen führten dazu, dass die AGR-Rate schon unter Betriebsbedingungen wie sie im Gebiet der EU üblich sind, reduziert werde. VW habe auch nicht dargelegt, dass die Abschalteinrichtungen ausnahmsweise zulässig sind. Zudem könne sich VW nach der Rechtsprechung des EuGH vom 1. August 2025 auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, machte das Gericht deutlich.

Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger auch zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu diesem Preis gekauft hätte.

 

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

Abgas-Skandal, Automotive

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Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit des Herstellers nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Bremen legte den Schadenersatzanspruch mit 15 Prozent des Kaufpreises am oberen Rand fest. Dass der Kläger den VW T6 inzwischen verkauft hat, steht dem Anspruch nicht im Wege. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

In einem vergleichbaren Fall hat Rechtsanwalt Gisevius am OLG München Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt. Mit Urteil vom 17. September 2025 stellte das OLG München fest, dass es sich bei einer Reduzierung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat.

 

Fazit: Gute Chancen auf Schadenersatz beim VW T6

 

„Die Urteile zeigen, dass bei einem VW T6 gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Rückruf wegen Brandgefahr für rund 7.000 Mercedes EQA bzw. EQB in Deutschland: Weil es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann, ruft Mercedes die betroffenen Elektro-Fahrzeuge unter dem Code 4794004 in die Werkstatt zurück. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf veröffentlicht und überwacht die Maßnahme. Das KBA führt den Rückruf für die betroffenen Mercedes EQA bzw. EQB unter der Referenznummer 16136R.

Der Rückruf für den Ford Kuga unter dem Code 25SC4 wegen Brandgefahr wird nun auch beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter der Referenznummer 15919R geführt und durch die Behörde überwacht. Wie Ford bereits mitgeteilt hatte, erfolgt der Rückruf, weil es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Antriebsverlust und zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Die Allianz-Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für einen Rechtsstreit mit VW nach einem Motorschaden bei einen VW T6 übernehmen. Das gilt auch die Kosten für die Deckungsklage, nachdem der Versicherer die Deckungszusage zunächst verweigert hatte. Das hat das OLG München in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2026 entschieden (Az. 25 W 1686/25 e).

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung. 

Das OLG Celle hat einem Käufer eines Audi A6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 16 U 69/24) entschied das Oberlandesgericht, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.