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VW T6 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen - 15 Prozent vom Kaufpreis zurück

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Der Kläger hatte den VW T6 California Ocean 2.0 TDI im August 2015 als Neufahrzeug zum Preis von rund 80.000 Euro gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde u.a. die Abgasrückführung (AGR) ab einer Höhe von 1.000 Metern in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck reduziert. Ebenso werde die AGR-Rate durch ein Thermofenster verringert, wenn die Temperaturen höher oder niedriger als der festgelegte Temperaturrahmen sind. Die Reduzierung der AGR-Rate führe schließlich zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen.

 

VW kann sich nicht auf unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen

 

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter üblichen Betriebsbedingungen beschränkt wird. Das sei sowohl bei der Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck als auch beim Thermofenster der Fall, stellte das OLG Bremen fest. Beide Funktionen führten dazu, dass die AGR-Rate schon unter Betriebsbedingungen wie sie im Gebiet der EU üblich sind, reduziert werde. VW habe auch nicht dargelegt, dass die Abschalteinrichtungen ausnahmsweise zulässig sind. Zudem könne sich VW nach der Rechtsprechung des EuGH vom 1. August 2025 auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, machte das Gericht deutlich.

Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger auch zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu diesem Preis gekauft hätte.

 

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

Abgas-Skandal, Automotive

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Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit des Herstellers nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Bremen legte den Schadenersatzanspruch mit 15 Prozent des Kaufpreises am oberen Rand fest. Dass der Kläger den VW T6 inzwischen verkauft hat, steht dem Anspruch nicht im Wege. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

In einem vergleichbaren Fall hat Rechtsanwalt Gisevius am OLG München Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt. Mit Urteil vom 17. September 2025 stellte das OLG München fest, dass es sich bei einer Reduzierung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat.

 

Fazit: Gute Chancen auf Schadenersatz beim VW T6

 

„Die Urteile zeigen, dass bei einem VW T6 gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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