Das Landgericht Ingolstadt wertete das in einem VW T6 verwendete Thermofenster bei der Abgasreinigung als unzulässige Abschalteinrichtung und sprach dem Kläger Schadenersatz zu (Az.: 53 O 1540/24 Die). Er habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.
Das Landgericht Ingolstadt folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil am LG Ingolstadt erstritten hat.
Sein Mandant hatte den VW T6 Multivan mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 im Februar 2023 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von rund 49.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, während die Abgasrückführungsrate bei höheren und niedrigeren Temperaturen reduziert wird und dadurch der Emissionsausstoß steigt. „Wir haben daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das LG Ingolstadt bestätigte, dass es sich daher bei dem Thermofenster in dem VW T6 des Klägers um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW hat dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das LG Ingolstadt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug nicht zu den Konditionen gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Fahrzeug kann er behalten.
„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz besonders bei Fahrzeugen mit dem sog. Thermofenster gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.
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