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VW T6 mit unzulässiger Abschalteinrichtung - LG Ingolstadt spricht Schadenersatz zu

Das Landgericht Ingolstadt wertete das in einem VW T6 verwendete Thermofenster bei der Abgasreinigung als unzulässige Abschalteinrichtung und sprach dem Kläger Schadenersatz zu (Az.: 53 O 1540/24 Die). Er habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

Das Landgericht Ingolstadt folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil am LG Ingolstadt erstritten hat.

Sein Mandant hatte den VW T6 Multivan mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 im Februar 2023 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von rund 49.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, während die Abgasrückführungsrate bei höheren und niedrigeren Temperaturen reduziert wird und dadurch der Emissionsausstoß steigt. „Wir haben daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das LG Ingolstadt bestätigte, dass es sich daher bei dem Thermofenster in dem VW T6 des Klägers um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW hat dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das LG Ingolstadt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug nicht zu den Konditionen gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Fahrzeug kann er behalten.

„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz besonders bei Fahrzeugen mit dem sog. Thermofenster gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

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Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.