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VW T6 mit unzulässiger Abschalteinrichtung - LG Ingolstadt spricht Schadenersatz zu

Das Landgericht Ingolstadt wertete das in einem VW T6 verwendete Thermofenster bei der Abgasreinigung als unzulässige Abschalteinrichtung und sprach dem Kläger Schadenersatz zu (Az.: 53 O 1540/24 Die). Er habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

Das Landgericht Ingolstadt folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil am LG Ingolstadt erstritten hat.

Sein Mandant hatte den VW T6 Multivan mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 im Februar 2023 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von rund 49.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, während die Abgasrückführungsrate bei höheren und niedrigeren Temperaturen reduziert wird und dadurch der Emissionsausstoß steigt. „Wir haben daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das LG Ingolstadt bestätigte, dass es sich daher bei dem Thermofenster in dem VW T6 des Klägers um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW hat dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das LG Ingolstadt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug nicht zu den Konditionen gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Fahrzeug kann er behalten.

„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz besonders bei Fahrzeugen mit dem sog. Thermofenster gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

Es war schon bekannt, dass Volvo weltweit eine Reihe von Plug-in-Hybriden wegen Brandgefahr zurückrufen muss. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf unter der Referenznummer 14972R am 8. April 2025 bestätigt. Volvo führt den Rückruf unter dem Code R10312 durch.

Kia muss wegen Brandgefahr weltweit über 600.000 Hybrid-Fahrzeuge zurückrufen. Betroffen sind Modelle des Kia Niro, die zwischen Oktober 2015 und Juni 2022 produziert wurden sowie Modelle des Kia Ceed bzw. XCeed aus dem Produktionszeitraum vom November 2019 bis August 2023.

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.