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VW T6 - OLG München spricht Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung zu

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

„Wir haben dargelegt, dass bei dem VW T6 unseres Mandanten die Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert wird und der Emissionsausstoß dadurch steigt. Das OLG München ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der zum wiederholten Mal Schadenersatzansprüche bei einem VW T6 erstritten hat.

 

Abgasrückführung wird ab 1.000 Höhenmetern reduziert

 

Der Kläger hatte den VW T6 Multivan TDI 2.0 im Februar 2023 als Gebrauchtfahrzeug gekauft. In dem T6 kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung sowie einer Reduzierung der Abgasrückführungsrate bei einem Umgebungsdruck unter 891 Hektopascal bzw. ab 1.000 Meter Höhe machte er Schadenersatzansprüche gegen VW geltend.

Das OLG München bestätigte den Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, denn in dem VW T6 komme mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer vom Umgebungsdruck abhängigen Reduzierung der Abgasrückführung zum Einsatz. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei hier der Fall. Denn im Gebiet der Europäischen Union seien asphaltierte Straßen oberhalb von 1.000 Metern verbreitet, z.B. in den Alpen oder im Schwarzwald. Damit gehöre der in dieser Höhe vorherrschende Umgebungsdruck zu üblichen Fahrbedingungen innerhalb der EU, so das OLG. Auch der EuGH habe mit Urteil vom 14.07.2022 klargestellt, dass eine Funktion, die die Abgasrückführung ab 1.000 Höhenmetern reduziert eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

 

Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises

Abgas-Skandal, Automotive

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VW habe trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch auch geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er den T6 zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte, führte das OLG München weiter aus. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Ob darüber hinaus noch eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters vorliegt, könne dahinstehen.

Das OLG bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises – rund 4.950 Euro. Den T6 kann der Kläger behalten, für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. „Beim Differenzschaden wird eine Nutzungsentschädigung aber nur dann angerechnet, wenn die gezogenen Nutzungsvorteile durch die gefahrenen Kilometer und der Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis übersteigen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

 

Chancen auf Schadenersatz

 

„Das Urteil zeigt, dass bei einem VW T6 gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Dabei hat das OLG München auch noch einmal deutlich gemacht, dass sich Autohersteller nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können. Dadurch sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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