Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.
Der Kläger hatte den VW T6 Kombi 2.0 TDI im März 2019 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von knapp 41.300 Euro erworben. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend.
„Ein solches Thermofenster bewirkt, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei niedrigeren oder höheren Temperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, was zu einem Anstieg der Emissionen führt“, so Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Nachdem die Klage in erster Instanz noch abgewiesen worden war, sprach das OLG München dem Kläger nun Schadenersatz zu. Nach Angaben von VW werde durch das Thermofenster die Abgasrückführung bei Temperaturen unter 12 und über 75 Grad reduziert. Da somit die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert werde, liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, so das OLG.
Trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen, dass er den VW T6 nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte.
VW könne zwar keine Sittenwidrigkeit vorgeworfen werden und daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe VW sich fahrlässig verhalten und müsse daher nach Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 den sog. Differenzschaden ersetzen, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt.
Das OLG München bezifferte den Differenzschaden zunächst mit 10 Prozent des Kaufpreises. Da der Kläger das Fahrzeug aber nach rund drei Jahren weiterverkauft und damit sein persönliches Risiko einer Stilllegung des Fahrzeugs wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung vermindert habe, hielt das OLG einen Differenzschaden in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises für angemessen. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Abgas-Skandal
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei Sittenwidrigkeit bestehen, sind die Aussichten auf Schadenersatz erheblich gestiegen. Das gilt besonders auch für Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, sagt Rechtsanwalt Gisevius, der bereits mehrfach Schadenersatzansprüche beim VW T5 bzw. T6 durchgesetzt hat.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen unter https://www.oeltod-anwalt.de/ oder https://bruellmann.de/automotive/aktuelles