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VW T6 - Schadenersatz wegen Thermofenster nach EuGH-Urteil - C-666/23

Nach dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) sind auch die Aussichten auf Schadenersatz für Käufer eines VW T6 mit einem unzulässigen Thermofenster bei der Abgasreinigung gestiegen. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass sich die Autohersteller nicht auf eine erteilte Typengenehmigung oder einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, wenn sie eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Dann hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz in angemessener Höhe.

Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 deutlich gemacht, dass Thermofenster bei der Abgasrückführung, die dazu führen, dass die Abgasreinigung bei normalen Betriebsbedingungen  reduziert wird, unzulässige Abschalteinrichtungen sind. Zudem haben der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autostellers bestehen.

„In der Praxis hat das häufig dazu geführt, dass die Autohersteller sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, um Schadenersatzansprüchen zu entgehen. Dieser Argumentation hat der EuGH nun den Zahn gezogen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.  Denn die Richter in Luxemburg haben einen sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgeschlossen. 

Die Fragen zu den Schadenersatzansprüchen hatte das LG Ravensburg dem EuGH vorgelegt. In einem Fall ging es um die Schadenersatzansprüche bei einem VW Sharan mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, bei dem mit dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters aufgespielt wurde (Az. 2 O 57/21). In dem anderen Fall um einen VW T6 mit dem Nachfolgemotor des Typs EA 288, bei dem das Thermofenster schon von Beginn an installiert war (Az. 2 O 190/20). 

Der Kläger hatte den VW T6 Multivan 2.0 TDI als Gebrauchtfahrzeug gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil das verwendete Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) dazu führe, dass die AGR-Rate außerhalb des definierten Temperaturrahmens reduziert werde und dadurch der Ausstoß von Stickoxid-Emissionen steige. VW hatte in dem Verfahren vor dem LG Ravensburg zwar eingeräumt, dass unterhalb einer Umgebungstemperatur von 12 Grad die Abgasrückführung reduziert werde, dies aber aus Motorschutzgründen notwendig sei. Zudem machte VW einen unvermeidbaren Verbotsirrtum geltend und verwies auf die hypothetische Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts.

Der EuGH machte deutlich, dass sich die Autohersteller nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können. Auch wenn die Zulassungsbehörde die Typengenehmigung erteilt habe, führe das nicht dazu, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung legal werde. Der Käufer behalte auch dann seinen Anspruch auf Schadenersatz. „Dadurch sind beim VW T6 und vielen anderen Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster die Aussichten auf Schadenersatz gestiegen. Das gilt nicht nur für Autos des VW-Konzerns, sondern auch für die Fahrzeuge anderer Hersteller“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Auch in dem anderen Fall bestätigte der EuGH den Schadenersatzanspruch. „Für den Schadenersatzanspruch kommt es nicht darauf an, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung bereits vorhanden war oder erst mit einem Software-Update aufgespielt wurde“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

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Da die Entschädigung in jedem Fall angemessen sein muss, kann es sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung noch lohnen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Rechtsanwalt Gisevius: „Ein möglicher Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer darf nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dazu führen, dass der Schadenersatz vollständig aufgezehrt wird.“

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