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VW T6 Thermofenster - OLG München spricht Schadenersatz zu

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. „Damit hat sich die Rechtsprechung noch einmal deutlich zu Gunsten der Verbraucher geändert. Insbesondere bei Fahrzeugen mit einem sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das zeigt sich auch am aktuellen Urteil des OLG München. Das Landgericht München hatte die Schadenersatzansprüche in erster Instanz noch zurückgewiesen. Das war allerdings vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, an der sich das OLG München im Berufungsverfahren orientierte und dem Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zusprach.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem VW T6 des Klägers ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt. Dadurch erfolgt die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig und wird bei niedrigeren oder höheren Temperaturen reduziert. Dieses Thermofenster sei zumindest in seiner ursprünglichen Bedatung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren, so das OLG. Trotz dieser unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was tatsächlich nicht der Fall.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zu den Konditionen gekauft hätte, wenn er von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. VW habe den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt und sei ihm daher zu Schadenersatz verpflichtet, führte das OLG München. „Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und muss das Fahrzeug nicht zurückgeben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das OLG München bezifferte den Schadenersatzanspruch im vorliegenden Fall auf 5 Prozent des Kaufpreises. Dabei berücksichtigte es schadensmildernd, dass VW ein freiwilliges Software-Update für das Fahrzeug angeboten hat, bei dem die Bedatung des Thermofensters ausgeweitet wurde und der Kläger dieses Update aufspielen ließ. Der Kläger hatte den VW T6 zum Preis von ca. 45.300 Euro gekauft. „Unser Mandant erhält nun 5 Prozent des Kaufpreises zurück und kann dem T6 behalten. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius, der bereits mehrfach Schadenersatzansprüche beim VW T5 bzw. T6 durchgesetzt hat.

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