Im Abgasskandal hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 27. Juni 2025 Schadenersatz bei einem VW Tiguan zugesprochen (Az. 4 S 3/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 7,5 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.
In dem VW Tiguan des Klägers ist der Dieselmotor des Typs EA 288 mit einer sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. Die Motorsteuerungssoftware erkennt dabei anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. VW dementierte, dass die Fahrkurvenerkennung der Optimierung der Abgasreinigung auf dem Prüfstand diene und verzichtete bei Fahrzeugen, die seit der 22. KW 2016 gebaut wurden, auf diese Funktion. In dem VW Tiguan des Klägers kam sie aber noch zum Einsatz, so dass dieser Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machte.
Das LG Aurich bestätigte, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine solche Funktion sei unzulässig, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei bei der Fahrkurvenerkennung der Fall. Denn dadurch werde der Prüfstand erkannt und die Abgasnachbehandlung erfolge in einem anderen Betriebsmodus. Das führe auch zu einer Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in Normalbetrieb. Ob dadurch die zulässigen Grenzwerte für den Emissionsausstoß überschritten wurden, sei nicht entscheidend, so das Gericht.
Trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entsprich. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, führte das LG Aurich weiter aus. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 besteht bei Fahrlässigkeit des Autokäufers Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das LG Aurich bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 7,5 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten, eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.
„Der EuGH hat mit Urteil vom 1.8.2025 den Anspruch der Käufer auf Schadenersatz im Abgasskandal bestätigt und dabei deutlich gemacht, dass die Entschädigung immer angemessen sein muss. Das ist auch für Vielfahrer wichtig. Denn selbst beim Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, darf der Schadenersatz dadurch nicht aufgezehrt werden. Auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung kann es sich daher noch lohnen, Schadenersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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