Rückrufservice

VW Tiguan im Abgasskandal - LG Aurich spricht Schadenersatz zu

Im Abgasskandal hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 27. Juni 2025 Schadenersatz bei einem VW Tiguan zugesprochen (Az. 4 S 3/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 7,5 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

In dem VW Tiguan des Klägers ist der Dieselmotor des Typs EA 288 mit einer sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. Die Motorsteuerungssoftware erkennt dabei anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. VW dementierte, dass die Fahrkurvenerkennung der Optimierung der Abgasreinigung auf dem Prüfstand diene und verzichtete bei Fahrzeugen, die seit der 22. KW 2016 gebaut wurden, auf diese Funktion. In dem VW Tiguan des Klägers kam sie aber noch zum Einsatz, so dass dieser Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machte.

Das LG Aurich bestätigte, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine solche Funktion sei unzulässig, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei bei der Fahrkurvenerkennung der Fall. Denn dadurch werde der Prüfstand erkannt und die Abgasnachbehandlung erfolge in einem anderen Betriebsmodus. Das führe auch zu einer Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in Normalbetrieb. Ob dadurch die zulässigen Grenzwerte für den Emissionsausstoß überschritten wurden, sei nicht entscheidend, so das Gericht.

Trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entsprich. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, führte das LG Aurich weiter aus. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 besteht bei Fahrlässigkeit des Autokäufers Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das LG Aurich bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 7,5 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten, eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.

„Der EuGH hat mit Urteil vom 1.8.2025 den Anspruch der Käufer auf Schadenersatz im Abgasskandal bestätigt und dabei deutlich gemacht, dass die Entschädigung immer angemessen sein muss. Das ist auch für Vielfahrer wichtig. Denn selbst beim Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, darf der Schadenersatz dadurch nicht aufgezehrt werden. Auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung kann es sich daher noch lohnen, Schadenersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Autokäufern gerne eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen unter https://bruellmann.de/automotive

Abgas-Skandal, Automotive

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.