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Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).

Eine Schenkung erfolgt ohne den Anspruch auf eine Gegenleistung. Allerdings kann der Schenker die Zuwendung mit Auflagen verknüpfen und dadurch Einfluss auf den Umgang mit seinem Nachlass nehmen. Solche Auflagen können aber unwirksam sein, wenn sie bspw. den Beschenkten in seiner Testierfreiheit einschränken. Der BGH hat die Anforderungen an wirksame Schenkungsauflagen mit Urteil vom 28. November 2023 präzisiert (Az.: X ZR 11/21).

Kinderlose oder alleinstehende Erblasser stehen bei der Gestaltung der Vermögensübertragung vor schwierigen Problemen. Mögliche Erben sind nicht direkt verwandt und direkte Verwandte, die Ansprüche anmelden könnten, erscheinen als nicht geeignet, um ein Vermögen im Sinne des Erblassers zu verwalten.

Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat, wie ein Urteil des OLG Hamm deutlich macht (Az.: 10 U 108/21).

Schwere psychische Erkrankungen wie Depressionen führen nicht automatisch zur Testierunfähigkeit des Erblassers. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser sich schließlich das Leben genommen hat. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 19. März 2024 entschieden (Az.: 3 W 28/24).

Auch der behandelnde Arzt kann in einem Testament wirksam als Erbe eingesetzt werden. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 entschieden (Az.: 21 W 91/23). Das gelte auch, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit bestätigt hat.

Anfang 2023 ist das sog. Ehegattennotvertretungsrecht in Kraft getreten. Damit kann der Ehegatte im akuten Krankheitsfall Entscheidungen für den Ehe- oder Lebenspartner treffen, wenn dieser aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage dazu ist. „Das Ehegattennotvertretungsrecht hilft somit schnell und unbürokratisch notwendige Entscheidungen zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann es auf Dauer allerdings nicht ersetzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.