Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.
11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.
Bei unberechtigten oder verfrühten Schufa-Einträgen können die Betroffenen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz haben. Das hat der BGH mit Urteil vom 13. Mai 2025 entschieden (Az.: VI ZR 67/23).
Bei Flugverspätungen oder Flugausfällen sind Reisende nicht schutzlos gestellt. Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt ihre Ansprüche von der Versorgung über Übernachtungsmöglichkeiten bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen.
Verbraucher können von Auskunfteien wie der Schufa verlangen, dass sie ihnen detailliert darlegen, auf welchen Grundlagen ihr sog. Score-Wert ermittelt wurde. Das hat das Landgericht Bayreuth mit Urteil vom 29. April 2025 deutlich gemacht (Az. 31 O 593/24). Zudem hat es der Klägerin 3.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.
23.800 Euro hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte für ein Online-Coaching gezahlt, das die Erwartungen nicht erfüllte. Er erhält sein Geld zurück. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig, der BGH hat die Revision zurückgewiesen.
Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte und somit gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen hat. Das hat das Amtsgericht Bad Schwalbach mit Urteil vom 2. Juni 2025 entschieden (Az. 3 C 119/25).
Scoring-Anbieter müssen Verbraucher Verfahren und Grundsätze, die der automatisierten Bonitätsprüfung zu Grunde liegen, transparent und verständlich darstellen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az. C-203/22)