Aktuelles
VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.
Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.
Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.
Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).
VW muss dem Käufer eines VW T5 Schadenersatz leisten. Das hat das Amtsgericht Wolfsburg entschieden (Az. 12 C 230/24). „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass es sich bei dem verwendeten Thermofenster in dem T5 unseres Mandanten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Neues Kapitel im VW-Abgasskandal: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 25. September 2025 entschieden, dass das Software-Update bei einem VW Golf, das in Folge des Dieselskandals aufgespielt wurde, unzulässige Abschalteinrichtungen enthält (Az. 4 LB 36/23).
Aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung hat das Amtsgericht Mosbach dem Käufer einen VW T5 Schadenersatz in Höhe von 7,5 Prozent des Kaufpreises zugesprochen (Az. 5 C 56/22).
Im Abgasskandal hat das OLG Düsseldorf dem Käufer eines Mercedes E 350 mit Urteil vom 11. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 18 U 18/24). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Unter dem Code 23M4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Modelle des VW 5 wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückgerufen. Der Käufer eines von dem Rückruf 23M4 betroffenen VW T5 erhält nun Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Das hat das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. Mit Urteil vom 25. August 2025 entschieden (Az. 2 C 258/25).
Der Käufer eines gebrauchten VW T5 erhält Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.250 Euro plus Zinsen. Das hat das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. August 2025 entschieden (Az. 9 O 58/25).

