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WER IST BEI FEHLGESCHLAGENEN KAPITALANLAGEN DER "RICHTIGE" ANSPRUCHSGEGNER?

FRANKONIA

Stuttgart 15.10.2007

Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind. Wegen des Totalverlustrisikos sind daher auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen i.d.R. nicht für die Altersvorsorge geeignet.

„Das heißt“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „es ist davon auszugehen, dass Anleger, denen eine dieser Beteiligungen als zur sicheren Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, schon allein durch diese Empfehlung einen Schaden erlitten haben, da sie eine Kapitalanlage erworben haben, die nicht ihren Bedürfnissen bzw. (Anlage-) Zielen entspricht“.

Für solche Anleger stellt sich dann die Frage, wie und von wem sie diesen Schaden ersetzt bekommen können.

Bei der Frage nach dem „wem“, also dem Anspruchsgegner geht es darum, wer für den Schaden zur Verantwortung zu ziehen ist. „Schuld“ daran, dass der Anleger eine für ihn ungeeignete Kapitalanlage erworben hat, ist zum einen i.d.R. die Person, die dem Anleger das ungeeignete Produkt empfohlen hat.

„Zum anderen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter „kann aber auch die Anlagegesellschaft selber, an der sich der Anleger beteiligt hat, ein möglicher Anspruchsgegner sein: Diese trifft nämlich selbst die Pflicht, den Anleger über die mit ihrer Anlage verbundenen Risiken aufzuklären.

Tut sie dies nicht selber, sondern bedient sich hierzu einer dritten Person - also beispielsweise eines Beraters - so muss sie sich ggf. dessen Fehler zurechnen lassen“.

Bei der Frage nun, gegen wen der Anleger im Einzelfall versuchen sollte, seine (möglichen) Ansprüche durchzusetzen, sind insgesamt vier Fallkonstellationen zu unterscheiden: atypisch stille oder Kommanditbeteiligung als Einmal- oder Rateneinlage.

Je nachdem was für eine Beteiligung der Anleger erworben hat, verfolgt er mit seinem Schadensersatzanspruch nämlich unterschiedliche Ziele: Während der Einmal-Einleger (nur) seine Einmaleinlage erstattet haben will, will der Rateneinleger neben der Rückzahlung der bisher geleisteten Einlagen auch eine Freistellung von den zukünftigen Ratenverpflichtungen erreichen. 

Wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Kommanditist - anders als der atypisch stille Beteiligte - von der Gesellschaft als „Schadensersatz“ nicht seine geleistete Einlage zurück erhält, sondern nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur das Auseinandersetzungsguthaben erhält, beantwortet sich die Frage nach dem „richtigen“ Vorgehen i.d.R. wie folgt:

Bei einer atypisch stillen Beteiligung, bei der der Anleger sich verpflichtet hat, die Einlage in monatlichen Raten zu erbringen, kann nur durch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft eine Beendigung des Vertrages erreicht und damit die zukünftige Zahlungspflicht aus der Welt geschafft werden.

Bei einer atypisch stillen Beteiligung mit einer Einmaleinlage hingegen könnte man rechtlich sowohl von der Gesellschaft, als auch von dem Berater die volle Einlage verlangen.

Anders sieht es hingegen bei den Kommanditbeteiligungen aus: Hier hat der Anleger gegen die Gesellschaft als „Schadensersatz“ maximal einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, also den Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung.

Folglich wäre hier ein Vorgehen gegen den Berater vorzuziehen - vorausgesetzt, dass dieser solvent ist. Im „Idealfall“ hat dieser nämlich dem Anleger 100 % der geleisteten Einlagen zu ersetzen.

Ein vorgehen gegen die Gesellschaft macht hingegen bei einer Rateneinlage Sinn, um so ein Beendigung des Vertrages und damit eine Befreiung von den zukünftigen Raten zu erreichen; Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Einlage und dem Auseinandersetzungsguthaben könnte dann ggf. noch von dem Berater ersetzt verlangt werden.

„Nicht jeder atypisch still Beteiligte oder Kommanditist wurde jedoch zwangsläufig falsch beraten und hat einen Schaden erlitten“, gibt Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte zu bedenken.

„Daher sollten diese Anleger in jedem Fall ihre Ansprüche zunächst von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt eingehend prüfen lassen“.  

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