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Schadenersatz Austauschmotor
Schadenersatz Austauschmotor

Werkstatt haftet nicht für kaputten Austauschmotor - aber der Hersteller

Der  Anlass ist schon ärgerlich, wenn dann noch was schief geht, ist's doppelt blöd: Nach einem kapitalen Motorschaden müssen Verbrenner- oder Dieselmotoren entweder generalüberholt, besser ausgetauscht werden. Autofahrer, die schon einmal auf den Kosten sitzen geblieben sind, fragen sich, wer Garantie oder zumindest die gesetzliche Gewährleistung, bzw. den Schaden  übernimmt?

Die Rechtslage ist komplex: Eine Werkstatt kann nur für unsachgemäßen Einbau oder die Verwendung nicht passender Teile verantwortlich gemacht werden, für alles andere ist der Hersteller des Motors, bzw. der verbauten Teile zuständig.

Rechtsanwalt Frederick Gisevius: „Das macht es mitunter schwierig, denn es ist schon ein großes – aber oft nicht vergebliches – Unterfangen, gegen große Hersteller wie Volkswagen den Klageweg zu beschreiten. Besonders fatal ist es, wenn aufwändig juristisches Geschütz aufgefahren wird, während die eigentlich Verantwortlich nichts zu befürchten haben.“

Grundsätzlich ist es spätestens seit 2007 durchgehend gängige Rechtsauffassung, dass ein Mechaniker nicht für die Teile haftet, die er im Kundenauftrag verbaut. Damals hatte das OLG Bamberg am 20.11.2007, Az. 5 U 183/07  in einer Berufung eines Urteils des LG Coburg vom 3. Juli 2007 entschieden, dass für Motorschäden an einem generalüberholten Motor nicht die Werkstatt haftet, sondern der Hersteller der einzelnen Bauteile, die Verwendung fanden!“ Ein Guutachten hatte ein äußerlich unbedenklich erscheinendes Bauteil aus krisenauslöser ausgemacht.

Gisevius: „Ähnlich sieht das bei Austauschmotoren aus: Zwar gibt die Werkstatt oft freiwillig eine Garantieerklärung heraus, ein grundsätzlicher Haftungsanspruch besteht aber nicht und muss gegebenenfalls eingeklagt werden, wobei die speziellen Umstände des Schadens intensiv gutachterlich geprüft werden müssen zum Nachweis einer Pflichtverletzung eines Herstellers.“

Im 2007 Fall hielt ein Austauschmotor bei einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 30.000 Kilometern gerade mal 30.000 Kilometer. „Viel zu wenig“ befand der damalige Kläger – und verlor die Klage gegen die Werkstatt. Grund: letztendlich den Schaden auslösend war ein fehlerhaftes Bauteil, das nach realistischer Anscheinsvermutung der Werkstatt in Ordnung war. Dazu Gisevius: „Unter Umständen wäre eine Produkthaftungsklage gegen den Hersteller erfolgreicher verlaufen!“

Das Beispiel zeigt die Wichtigkeit einer optimalen Klagevorbereitung. Im bamberger Verfahren konnte der Begklagte seine Unschuld nachweisen, während der eigentlich verantwortliche nicht in die Schadenersatzpflicht genommen werden konnte. Klagen gegen Werkstätten werden dadurch nich obsolet, es gilt nur, den richtigen Anspruchsgegner zu finden.

Automotive, T6-Motorschaden, T5 Öltod, LSPI/Super knocking, E-Autos/Batterieschaden

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Rechtsanwalt Gisevius ist Herausgeber des Portals www.oeltod-anwalt.de und hat hier insbesondere Eigentümern von T5- und T6 Bussen vielfach zu ihrem Recht gegen dengenüber dem Hersteller verholfen. Gisevius ist auch Kooperarionspartner des Portals www.kapitaler-motorschaden.de. Die Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte aus Stuttgart steht zur Klärung von Ansprüchen gegenüber den Herstellern von Motoren und deren Bauteilen gerne zur Verfügung. Kontakt unter der bundesweit kostenlosen Servicenummer 0800 000 1959

 

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