Mit seinem Urteil vom 09.09.2021 hat der Europäische Gerichtshof die Rechte der Verbraucher beim Widerruf eines Kreditvertrags erheblich gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der EuGH machte deutlich, dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss noch möglich ist, wenn die Bank ihrer Informationspflicht bei den Pflichtangaben nicht ausreichend nachgekommen ist.
Konkret ging es vor dem EuGH um Kreditverträge der VW Bank, Skoda Bank und BMW Bank. Der EuGH stellte fest, dass u.a. die Angaben zum Verzugszins, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in den Darlehensverträgen nicht ausreichend sind. Zudem sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn die Bank nur unzureichende Informationen erteilt habe, stellte der EuGH klar.
Dass das Urteil Wirkung zeigen würde, war zu erwarten. Deutlich wird dies bereits an einem Hinweisbeschluss des OLG München zu einem Widerruf eines Kredits bei der BMW-Bank. Das OLG München regte im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH an, dass die Parteien einen Vergleich anstreben und den Rechtsstreit einvernehmlich beenden sollten (Az.: 19 U 2432/21). „Nach dem EuGH-Urteil wird die Rechtsprechung zum Widerruf von Autokrediten verbraucherfreundlicher ausfallen, als dies zuletzt der Fall war“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Widerruf ist gerade bei Autofinanzierungen interessant, da zwischen dem Kreditvertrag und dem Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt. Das bedeutet, dass nach einem erfolgreichen Widerruf auch beide Verträge rückabgewickelt werden. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält im Gegenzug seine bereits geleisteten Raten inklusive Anzahlung abzüglich eines Nutzungsersatzes zurück. „Gerade in Zeiten von Abgasskandal und drohenden Fahrverboten kann der Widerruf des Autokredits eine lukrative Möglichkeit für die Verbraucher sein“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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