Rückrufservice

Widerruf eines Autokredits am OLG Frankfurt erfolgreich

Ein Verbraucher hat seinen Autokredit erfolgreich widerrufen. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21. September 2021 entschieden, dass der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags zulässig war, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufbelehrung verwendet hat (Az.: 23 U 44/19).

Der Verbraucher hatte 2016 zur Finanzierung eines Autokaufs einen Kreditvertrag mit der Bank geschlossen und diesen rund zwei Jahre später widerrufen. Die Bank lehnte den Widerruf ab und verwies darauf, dass die 14-tägige Widerrufsfrist längst abgelaufen sei. Mit dieser Begründung wies auch das Landgericht Frankfurt die Klage ab.

Das OLG Frankfurt entschied im Berufungsverfahren jedoch anders. Die Bank habe eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch rund zwei Jahre nach Vertragsschluss noch möglich gewesen, so das OLG.

Eine Bank muss dem Darlehensnehmer bestimmte Pflichtangaben erteilen. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die von der Bank hier verwendete Widerrufsinformation enthielt den sog. Kaskadenverweis, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat. Diese Verweisung sei für den Kreditnehmer nicht hinreichend klar und verständlich, so das OLG. Der EuGH habe mit Urteil vom 26. März 2020 (Az.: C-66/19) bereits entschieden, dass eine solche Verweisung auf eine nationale Vorschrift, die auf weitere Rechtsvorschriften hinweist, nicht ausreichend ist, um den Darlehensnehmer hinreichend über sein Widerrufsrecht aufzuklären.

Zudem könne sich die Bank auch nicht auf Musterschutz berufen, da die verwendete Widerrufsinformation nicht dem gesetzlichen Muster entspricht, führte das OLG Frankfurt weiter aus. Die Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt, entschied das OLG. Da zwischen dem Kreditvertrag und dem Kaufvertrag ein sog. verbundenes Geschäft vorlag, sind nach dem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabzuwickeln. Der Darlehensnehmer kann das Auto an die Bank geben und im Gegenzug die Erstattung der geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsersatzes verlangen. Die Revision hat das OLG Frankfurt nicht zugelassen.

Der EuGH hat in einem weiteren bemerkenswerten Urteil vom 9. September 2021 festgestellt, dass ein Kreditvertrag widerrufen werden kann, wenn die Pflichtangaben unzureichend sind. Insbesondere stellte der EuGH klar, dass pauschale Angaben zur Höhe der Verzugszinses nicht ausreichend sind, um den Verbraucher ausreichend zu informieren. Auch die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung müsse klar und verständlich dargestellt werden. „Der EuGH hat damit die Tür für den Widerruf – insbesondere von Autokrediten – weit aufgemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Da bei Autokrediten häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, ist der Widerruf eine interessanten Möglichkeit, auch aus dem Kaufvertrag auszusteigen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierung

Abgas-Skandal, Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Über die Degag Bestand und Neubau 1 GmbH hat das Amtsgericht Hameln am 10. Februar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36 IN 8/25 -4). Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Muttergesellschaft Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG eröffnet (Az.: 36 IN 7/25 -4).

Das Amtsgericht Hamburg hat am 6. Februar 2025 die Insolvenzverfahren über die My House AG und die My House Vertriebsgesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung regulär eröffnet (Az.: 67g IN 388/24 und 67g IN 387/24). Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter nun bis zum 24. März 2025 anmelden.

Für Phishing-Angriffe auf ihre Opfer nutzen Betrüger verschiedene technische Kommunikationsmöglichkeiten wie E-Mail, SMS oder Messenger-Dienste. Das Ziel ist aber immer dasselbe: Die Betrüger wollen Zugriff auf sensible Bankdaten erhalten, um das Konto zu plündern. Das musste auch ein Kunde der Volksbank erleben. Kriminelle buchten rund 17.000 Euro von seinem Konto ab. Die Volksbank muss ihm den Schaden nach einem Urteil des Landgerichts Hannover ersetzen (Az.: 4 O 62/24).

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.

Wegen erhöhten Stickoxid-Emissionen muss Volvo einen umfangreichen Rückruf durchführen. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt am 18. Dezember 2024 veröffentlichte, sind Modelle des Volvo S90, V90, XC60 und XC90 der Baujahre 2017 bis 2020 von dem Rückruf betroffen.