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Widerruf eines Autokredits auch nach fünf Jahren erfolgreich - LG Ravensburg 2 O 212/21

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2021 die Tür für den Widerruf von Autokrediten weit aufgemacht (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der EuGH bemängelte, dass Banken häufig nur unzureichende Pflichtangaben machen. So sei u.a. die Angabe zu den Verzugszinsen oft nicht ausreichend. Folge der unzureichenden Angaben ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Verbraucher seinen Kredit zur Finanzierung eines Autokaufs noch nach Jahren widerrufen kann. Immer mehr Gerichte folgen der Rechtsprechung des EuGH. So auch das Landgericht Ravensburg. Es entschied mit Urteil vom 23. August 2022, dass der Widerruf eines 2016 geschlossenen Kreditvertrags auch fünf Jahre später noch wirksam erfolgt ist (Az.: 2 O 212/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher 2016 einen Hyundai i30 zum Preis von 14.280 Euro gekauft. 5.280 Euro zahlte er an, die restlichen 9.000 Euro finanzierte er über einen Kredit, den das Autohaus vermittelte. Der Kläger hatte schon alle monatlichen Raten geleistet, als er 2021 den Widerruf des Kredits erklärte.

Das LG Ravensburg entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. September 2021 klargestellt, dass der Verzugszins im Kreditvertrag in Form eines konkreten Zinssatzes angegeben werden muss. In dem Kreditvertrag fehle es an einer konkreten Angabe zum Verzugszins. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerruf immer noch möglich gewesen, so das Gericht.

Der Kläger kann das Auto an die Bank geben und im Gegenzug die Erstattung seiner geleisteten Raten und der Anzahlung verlangen.

Beim Kauf eines Autos wird ein Kredit zur Finanzierung häufig vom Autohaus vermittelt. Dann liegt ein sog. verbundenes Geschäft vor. Dadurch wird nach einem erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. „In der Praxis bedeutet das, dass der Verbraucher das Auto an die Bank gibt und im Gegenzug seine geleisteten Raten inklusive Anzahlung zurückbekommt. Gegebenenfalls muss er sich für die gefahrenen Kilometer einen Wertersatz anrechnen lassen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Widerruf erweist sich daher in vielen Fällen als finanziell lukrative Möglichkeit, aus Kredit- und Kaufvertrag auszusteigen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierungen

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