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Widerruf eines Autokredits mit Mercedes Bank erfolgreich

Ein Verbraucher hat seinen Kreditvertrag mit der Mercedes Benz Bank nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart erfolgreich widerrufen. Da die Bank den Kläger nicht ausreichend über die Verzugszinsen aufgeklärt habe, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch noch rund zwei Jahre nach Abschluss der Kreditvertrags wirksam erfolgt, entschied das LG Stuttgart.

Um den Kauf eines Mercedes A 180 zu finanzieren, hatte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall im Mai 2020 einen Darlehensvertrag mit der Mercedes Benz Bank geschlossen. Vermittelt wurde der Kreditvertrag von dem Autohaus, bei dem der Kläger das Fahrzeug kaufte. Anfang 2022 erklärte der Kläger den Widerruf des Kreditvertrags und begründete dies mit fehlerhaften Widerrufsinformationen und unzureichenden Pflichtangaben der Bank.

Die Bank wollte den Widerruf nicht anerkennen, das LG Stuttgart folgte jedoch der Argumentation des Klägers. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, weil die Angaben der Bank zum Verzugszins nicht ausreichend seien, so das Gericht. Der Verzugszins müsse in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus zur Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Diese Anforderungen habe die Bank nicht erfüllt. Folge sei, dass die Widerrufsfrist nicht begonnen habe und der Widerruf wirksam erfolgt sei, führte das LG Stuttgart aus.

Damit folgte das Landgericht Stuttgart der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hat mit Urteilen vom 9. September 2021 die Rechte der Verbraucher beim Widerruf erheblich gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). „Der EuGH hat deutlich gemacht, dass Banken häufig nur unzureichende Pflichtangaben u.a. zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verzugszins in den Kreditverträgen machen. Konsequenz aus den unzureichenden Angaben ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Kreditvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Werden Kredite zur Finanzierung eines Autokaufs - so wie im vorliegenden Fall - vom Autohaus vermittelt, liegt ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Kauf und Kredit vor. Das bedeutet, dass bei einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt werden. Der Verbraucher gibt dann das Auto an die Bank und erhält im Gegenzug seine geleisteten Ratenzahlungen inkl. Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

„Auch wenn eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird, ist der Widerruf in der Regel deutlich lukrativer als der Weiterverkauf des Autos“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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