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Widerruf Lebensversicherung und Rentenversicherung - Neue Regelung ab 19. Juni 2026

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Die Einschränkung des Widerrufsrechts ist Teil des Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts und trifft die Versicherungsnehmer. Denn bislang konnten sie vom sog. ewigen Widerrufsrecht profitieren. Das bedeutet: Hat der Versicherer fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet oder dem Verbraucher nicht sämtliche erforderlichen Vertragsunterlagen übergeben, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen nicht zu laufen. „In diesen Fällen kann der Vertrag oft auch noch Jahre später wirksam widerrufen werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. 

 

Widerruf lukrativer als Kündigung

 

Dabei ist der Widerruf häufig wesentlich lukrativer als eine Kündigung. Nach einem erfolgreichen Widerruf erhält der Kunde nicht nur den Rückkaufswert, sondern grundsätzlich sämtliche gezahlten Beiträge weitgehend zurück. Lediglich der tatsächlich gewährte Risiko- oder Todesfallschutz darf vom Versicherer berücksichtigt werden. Abschluss- und Verwaltungskosten, die gerade bei Lebens- und Rentenversicherungen erheblich sein können, müssen hingegen zurückerstattet werden.

Darüber hinaus schuldet der Versicherer regelmäßig einen sogenannten Nutzungsersatz für die Erträge, die er mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers erwirtschaftet hat. Der Bundesgerichtshof hat dieses Prinzip in mehreren Entscheidungen bestätigt.

 

Änderungen für Rürup-Rente gravierend

Versicherungsrecht

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Die Änderungen beim Widerrufsrecht zum 19. Juni 2026 sind für Inhaber einer Rürup-Rente besonders gravierend, denn die Basisrente ist grundsätzlich nicht kündbar. Versicherungsnehmer können den Vertrag meist lediglich beitragsfrei stellen, ohne Zugriff auf das angesparte Kapital zu erhalten. Der Widerruf stellt daher bislang oft die einzige Möglichkeit dar, sich vollständig von einem wirtschaftlich unattraktiven Vertrag zu lösen und eingezahlte Beiträge zurückzufordern. Rechtsanwalt Seifert: „Wird dieses Recht nun zeitlich massiv eingeschränkt, droht vielen Verbrauchern faktisch eine dauerhafte Bindung an verlustreiche Verträge.“ Ein Widerruf ist dann selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder unvollständigen Vertragsunterlagen grundsätzlich nur noch innerhalb von maximal 24 Monaten und 30 Tagen möglich. 

Ausnahmen sollen lediglich in besonders gravierenden Fällen gelten, etwa wenn überhaupt keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. „Möglich ist auch, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen unter bestimmten Voraussetzungen so bewertet werden, als ob keine Belehrung erteilt wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Fazit: Versicherungsnehmer sollten jetzt handeln

 

Darauf sollten sich Versicherungsnehmer aber nicht verlassen. Vielmehr sollten sie jetzt handeln, wenn die ihre Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Rürup-Rente widerrufen möchten.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Widerrufsmöglichkeiten an.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.