Widerruf von Mercedes-Darlehensverträgen
Widerruf Autokredit der Mercedes Bank
Der Europäische Gerichtshof hat das Widerrufsrecht bei Autokrediten mit Urteil vom 9. September 2021 entscheidend gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Demnach gilt das sog. ewige Widerrufsrecht, wenn die Banken fehlerhafte oder unzureichende Pflichtinformationen verwendet haben. Folge ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und sich Verbraucherdarlehen, zu denen auch Autokredite zählen, noch Jahre nach Abschluss widerrufen lassen.
Nach der Entscheidung des EuGH dürften Millionen von Autokrediten noch widerrufbar sein. Auch Verbraucher, die zur Finanzierung ihres Fahrzeug-Kaufs einen Kredit mit der Mercedes Bank abgeschlossen haben, können von dem Urteil des EuGH profitieren und den Vertrag noch widerrufen.
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Auto nach Widerruf zurückgeben
Der Widerrufsjoker ist gerade bei Autokrediten so interessant, weil zwischen Autoverkauf und Darlehensvergabe häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt und der Kreditvertrag vom Autohändler gleich mitvermittelt wurde. Das führt dazu, dass nach einem erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Verbraucher gibt das Auto dann an die Bank und erhält seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich in der Regel eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Durch den Widerruf ist daher in den meisten Fällen finanziell deutlich lukrativer als ein Weiterverkauf und in Zeiten von Abgasskandal, Rückrufen oder Fahrverboten eine interessante Option, um aus dem Kaufvertrag auszusteigen.
Dabei ist es für den Widerruf unerheblich, ob das Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist oder ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bzw. unzureichende Pflichtinformationen verwendet hat.
Unzureichende Pflichtangaben ermöglichen Widerruf
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 deutlich gemacht, dass die Pflichtangaben in Kreditverträgen gleich in mehreren Punkten unzureichend sind und den Widerruf ermöglichen.
Das höchste europäische Zivilgericht führte aus, dass die Höhe des Verzugszinses mit einem konkreten Zinssatz angegeben werden muss. Macht die Bank nur allgemeine Angaben, z.B. dass der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basissatz liegt, ist das nicht ausreichend. Auch der Mechanismus, nach dem sich dieser Zinssatz ändert, müsse angegeben werden.
Außerdem müsse auch die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung klar und für den Kreditnehmer verständlich dargestellt werden, so der EuGH.
Weiter stellte der EuGH klar, dass auch die wesentlichen Informationen über außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren erteilt werden müssen und ein Hinweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung nicht ausreichend ist.
Darüber hinaus sorgte der EuGH für Klarheit: Er machte deutlich, dass das Widerrufsrecht weder verwirkt sei noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde, wenn die Bank selbst unzureichende Angaben in dem Kreditvertrag gemacht hat. Damit machte der EuGH der Argumentation der Banken einen dicken Strich durch die Rechnung.
Die wichtigsten Punkte des EuGH-Urteils vom 09.09.2021 (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20):
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Der Prozentsatz für den Verzugszins muss konkret angegeben werden
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Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss für den Kreditnehmer klar und verständlich dargelegt werden
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Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich
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Wesentliche Informationen über außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren müssen erteilt werden
Hat die Bank hier unzureichende Angaben gemacht, wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf des Kreditvertrags ist immer noch möglich.
EuGH: Kaskadenverweis ist unzulässig – Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19)
Schon mit Urteil vom 26. März 2020 hat der EuGH zum Widerruf verbraucherfreundlich entschieden und klar gemacht, dass der sog. Kaskadenverweis nicht mit europäischem Recht vereinbar und daher unzulässig ist. Der Darlehensnehmer werde durch den Kaskadenverweis nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, so der EuGH.
Der EuGH bemängelte dabei eine Formulierung, die so oder ähnlich in Autokreditverträgen regelmäßig verwendet wurde:
„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Für den Verbraucher werde aus dieser Formulierung nicht ersichtlich, wann die Widerrufsfrist tatsächlich anläuft. Daher sei die Widerrufsbelehrung unzureichend, so der EuGH. Folge ist, dass Kreditverträge mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung immer noch widerrufbar sind.
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Widerruf möglich? – Kostenlose Erstberatung
Die Kreditverträge nahezu aller Banken, weisen Fehler auf, die den Widerruf ermöglichen. Davon können auch Kunden der Mercedes Bank profitieren. Wir prüfen in einer kostenlose Erstberatung, ob der Widerruf ihres Kreditvertrags möglich ist.