Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
„Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine verbraucherfreundliche Linie. Auch wenn ein Widerruf erst Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt, können sich die Versicherer nicht darauf berufen, dass der Widerruf automatisch gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb unzulässig ist. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Widerruf zwölf Jahre nach Abschluss einer Rürup-Rente
Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Jahr 2009 eine Basisrente (Rürup-Rente) abgeschlossen und über viele Jahre regelmäßig Beiträge gezahlt. Im Oktober 2010 stimmte sie einer Vertragsumstellung auf neue Zertifizierungsbedingungen vor, um ihre steuerliche Vorteile zu erhalten. Zudem leistete sie in den Jahren 2012 und 2013 zwei zusätzliche Einzahlungen in Höhe von 2.000 bzw. 3.000 Euro. Erst im Jahr 2021 erklärte sie den Widerruf und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags sowie die Rückzahlung von insgesamt 41.500 Euro.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Es bestätigte zwar, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde. Allerdings habe die Klägerin ihr Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt. Dies begründete das OLG damit, dass die Klägerin mit der Umstellung des Vertrags und den Zuzahlungen signalisiert habe, dass sie an der Rentenversicherung festhalten wolle. Dass sie Jahre später doch noch den Widerruf erklärte, sei ein widersprüchliches Verhalten. Der Widerruf sei daher treuwidrig erfolgt.
BGH: Widerruf wirksam erfolgt
Versicherungsrecht
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Die Klägerin ließ sich von dem Urteil nicht entmutigen und trug den Fall vor den Bundesgerichtshof. Mit Erfolg: Der BGH hob das Urteil des OLG Hamm auf. Er bestätigte zunächst die Einschätzung des OLG, dass die verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft war. Denn sie verweise auf § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Norm finde aber im elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung und nicht, wenn der Vertrag wie hier per Briefpost geschlossen wurde. Zudem wird in der Widerrufsbelehrung auf Art. 246 § 3 EGBGB hingewiesen. „Diese Regelung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten“, so Rechtsanwalt Seifert. Folge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde, so dass der Widerruf auch noch 12 Jahre nach Vertragsschluss erfolgen konnte.
Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt
Der Widerruf sei auch nicht treuwidrig erfolgt, stellte der BGH weiter klar. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts könne nur dann ausnahmeweise den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn dafür im Einzelfall besonders gravierende Umstände vorliegen. Das sei hier aber nicht der Fall, so die Karlsruher Richter. Denn die Umstellung des Vertrags oder die Zuzahlungen seien keine besonders gravierenden Umstände, die ein treuwidriger Verhalten der Klägerin begründen könnten.
Der BGH wies den Fall an das OLG Hamm zurück, das nun erneut über den Widerruf entscheiden muss.
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