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Widerruf und Neuerrichtung eines Testaments

Erblasser können ihre Meinung ändern und ihr Testament widerrufen. Kommt es zu einem erneuten Sinneswandel und das ursprüngliche Testament soll wieder wirksam sein, wird dies nicht dadurch erreicht, dass der Erblasser unter Angabe des Datums das Testament erneut unterschreibt. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 26. Januar 2022 entschieden (Az.: 31 Wx 441/21). „Möchte der Erblasser, dass sein ursprüngliches Testament wieder wirksam ist, muss er es erneut erstellen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin 2017 ein notarielles Testament erstellt. Nur ein Jahr später errichtete sie ein neues handschriftliches Testament, in dem sie ihre erste letztwillige Verfügung wirksam widerrief. Einige Monate später überlegte es sich die Frau wieder anders und wollte, dass das ursprüngliche notarielle Testament wieder wirksam ist. Daher unterschrieb sie mit Datumsangabe eine beglaubigte Abschrift des Testament und dachte, dass die Sache damit erledigt sei und ihre ursprünglichen letztwilligen Verfügungen wieder gelten.

Das OLG München sah dies jedoch anders. Es machte deutlich, dass durch die erneute Unterschrift das ursprünglich formwirksame nicht wieder auflebe. Durch die Unterschrift sei weder ein wirksames Testament erstellt noch das handschriftliche Testament wirksam widerrufen worden, so das OLG. Um dies zu erreichen, hätte ein neues formwirksames Testament – handschriftlich oder notariell beglaubigt – erstellt werden müssen.

Weiter stellte das OLG München fest, dass auch der Widerruf des handschriftlichen Testaments nicht formwirksam erfolgt sei. Da diese letztwillige Verfügung weder verändert noch vernichtet wurde, hätte ein formwirksamer Widerruf erfolgen müssen, z.B. durch ein Widerrufstestamt. Da kein wirksamer Widerruf vorliege, bleibe das handschriftliche Testament gültig, so das Gericht.

„Die Entscheidung zeigt, dass sowohl bei der Errichtung des Testaments als auch beim Widerruf strenge Formvorschriften eingehalten werden müssen“, so Rechtsanwalt Looser. Damit der letzte Wille auch im Sinne des Erblassers umgesetzt wird, können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).