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Widerruf und Neuerrichtung eines Testaments

Erblasser können ihre Meinung ändern und ihr Testament widerrufen. Kommt es zu einem erneuten Sinneswandel und das ursprüngliche Testament soll wieder wirksam sein, wird dies nicht dadurch erreicht, dass der Erblasser unter Angabe des Datums das Testament erneut unterschreibt. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 26. Januar 2022 entschieden (Az.: 31 Wx 441/21). „Möchte der Erblasser, dass sein ursprüngliches Testament wieder wirksam ist, muss er es erneut erstellen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin 2017 ein notarielles Testament erstellt. Nur ein Jahr später errichtete sie ein neues handschriftliches Testament, in dem sie ihre erste letztwillige Verfügung wirksam widerrief. Einige Monate später überlegte es sich die Frau wieder anders und wollte, dass das ursprüngliche notarielle Testament wieder wirksam ist. Daher unterschrieb sie mit Datumsangabe eine beglaubigte Abschrift des Testament und dachte, dass die Sache damit erledigt sei und ihre ursprünglichen letztwilligen Verfügungen wieder gelten.

Das OLG München sah dies jedoch anders. Es machte deutlich, dass durch die erneute Unterschrift das ursprünglich formwirksame nicht wieder auflebe. Durch die Unterschrift sei weder ein wirksames Testament erstellt noch das handschriftliche Testament wirksam widerrufen worden, so das OLG. Um dies zu erreichen, hätte ein neues formwirksames Testament – handschriftlich oder notariell beglaubigt – erstellt werden müssen.

Weiter stellte das OLG München fest, dass auch der Widerruf des handschriftlichen Testaments nicht formwirksam erfolgt sei. Da diese letztwillige Verfügung weder verändert noch vernichtet wurde, hätte ein formwirksamer Widerruf erfolgen müssen, z.B. durch ein Widerrufstestamt. Da kein wirksamer Widerruf vorliege, bleibe das handschriftliche Testament gültig, so das Gericht.

„Die Entscheidung zeigt, dass sowohl bei der Errichtung des Testaments als auch beim Widerruf strenge Formvorschriften eingehalten werden müssen“, so Rechtsanwalt Looser. Damit der letzte Wille auch im Sinne des Erblassers umgesetzt wird, können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).