Der Bundesgerichtshof hat die Position der Verbraucher beim Widerruf von Darlehen gestärkt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (XI ZR 133/24) machte der BGH deutlich, dass Darlehensverträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden, auch heute noch widerrufen werden können. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben der Bank, z.B. zum effektiven Jahreszins, nicht korrekt oder unvollständig waren.
„Waren diese Pflichtangaben fehlerhaft, wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Praktisch bedeutet das, dass der Widerruf bei Altverträgen auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich ist“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Effektiver Jahreszins falsch angegeben
In dem Fall vor dem BGH hatten die Kläger im März 2012 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehen abgeschlossen. Im April 2020, acht Jahre nach Vertragsschluss, erklärten die Kläger den Widerruf. Sie argumentierten, dass der Widerruf noch möglich sei, weil die Bank den effektiven Jahreszins mit 4,06 Prozent nicht korrekt angegeben habe. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.
Wie ein Sachverständigengutachten belegte, betrug der effektive Jahreszins tatsächlich 4,07 Prozent. Das OLG Nürnberg sah diese Abweichung als unerheblich an, so dass der Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist dadurch nicht ausgesetzt wurde. Somit sei der Widerruf verfristet erfolgt und unwirksam.
Widerrufsfrist nicht angelaufen
Bank- und Kapitalanlagerecht
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Das Urteil des OLG Nürnberg hatte in dem Revisionsverfahren vor dem BGH jedoch keinen Bestand. Die Karlsruher Richter hoben es auf. Zur Begründung führten sie aus, dass der effektive Jahreszins eine zwingende Pflichtangabe ist und eine fehlerhafte Angabe – selbst, wenn die Abweichung minimal erscheint – grundsätzlich geeignet sei, den Beginn der Widerrufsfrist zu verhindern. Die Angabe des effektiven Jahreszinses sei für den Verbraucher eine wichtige Größe, um die Angebote am Markt zu vergleichen. Solange der Darlehensnehmer keine Vertragsabschrift mit korrekt berechnetem Zins erhalten habe, könne die Widerrufsfrist daher nicht anlaufen.
Da die Kläger offenbar keine entsprechende Korrektur erhalten haben, sei der Widerruf noch möglich gewesen, so der BGH. Allerdings müsse bei einer so geringen Abweichung geprüft werden, ob der Widerruf gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb rechtsmissbräuchlich ist. Das muss nun das OLG Nürnberg entscheiden.
BGH stärkt Rechte der Darlehensnehmer
„Mit dem Urteil hat der BGH das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Altverträgen gestärkt. Es macht deutlich, dass schon geringe Fehler der Bank ein Anlaufen der Widerrufsfrist verhindern können, so dass der Widerruf eines Darlehens noch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
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