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Widerruf von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

Lebensversicherungen spielten als Baustein bei der Altersvorsorge lange eine wichtige Rolle. Inzwischen sind viele Verbraucher von der Entwicklung ihrer Lebensversicherung jedoch enttäuscht. Hinzu kommt, dass der Versicherungsbeitrag in Zeiten knapper Kassen aufgrund von Inflation und Energiekrise das persönliche finanzielle Budget belastet. Eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist in der Regel aber keine Lösung, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufspreis erhält. Sinnvoller kann der Widerruf bzw. Widerspruch der Lebensversicherung sein.

Der Widerruf der Lebensversicherung ist in den meisten Fällen finanziell deutlich interessanter als die Kündigung. Ist der Widerruf erfolgreich, erhält der Versicherungsnehmer seine geleisteten Beiträge fast vollständig zurück. Der Versicherer kann lediglich für den gewährten Versicherungsschutz und für die abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlag einen Betrag abziehen. Anders als bei der Kündigung kann er die Abschluss- und Verwaltungskosten jedoch nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen.

Der Widerruf bzw. Widerspruch der Lebensversicherung ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt hat. Das hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung möglich ist – selbst dann, wenn die Police bereits gekündigt wurde und der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert schon erhalten hat.

Gerade bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, ist der Widerruf häufig möglich. Der Widerrufsjoker ist jedoch nicht auf diese Verträge beschränkt, sondern sticht häufig auch bei jüngeren Lebensversicherungen, die seit 2008 geschlossen wurden. Grund ist, dass den Versicherern vielfach Formfehler unterlaufen sind, die den Widerruf ermöglichen.

So hat der Gesetzgeber 2010 einen Mustertext für eine Widerrufsbelehrung bereitgestellt. Viele Versicherer sind von dieser Musterbelehrung jedoch abgewichen und haben bspw. die Rechtsfolgen des Widerrufs anders erläutert als dies im Mustertext vorgesehen ist. Dadurch kann die Widerrufsbelehrung angreifbar sein.

Ein weiterer Fehler ist, dass es die Versicherer oft versäumt haben, Beginn und Ende der Widerrufsfrist detailliert zu benennen.

Solche und ähnliche Fehler können den Widerruf ermöglichen. Für den Versicherungsnehmer ist es nur schwer zu erkennen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet daher eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

Bank- und Kapitalanlagerecht, Versicherungsrecht

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Schlechte Nachrichten für Anleger des offenen Immobilienfonds Grundbesitz Global der DWS. Die DWS hat den Fonds in den vergangenen Monaten um insgesamt rund 5,2 Prozent abgewertet. Entsprechend haben die Fondsanteile der Anleger an Wert verloren. Anleger des offenen Immobilienfonds DWS Grundbesitz Europa mussten zuletzt sogar Wertverluste von kumuliert 7,3 Prozent hinnehmen.

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Nach den Landgerichten Stuttgart (Az. 12 O 287/24) und Münster (Az. 114 O 7/25) hat nun auch das Landgericht Dresden einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 10. September 2026 (Az. 9 O 2102/25) Schadenersatz zugesprochen, berichtet u.a. das Portal dasinvestment. Da die Volksbank Dresden-Bautzen den Anleger gleich in mehreren Punkten fehlerhaft beraten habe, müsse sie Schadenersatz leisten, so das LG Dresden. Die genannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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