Rückrufservice

Widerruf von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

Lebensversicherungen spielten als Baustein bei der Altersvorsorge lange eine wichtige Rolle. Inzwischen sind viele Verbraucher von der Entwicklung ihrer Lebensversicherung jedoch enttäuscht. Hinzu kommt, dass der Versicherungsbeitrag in Zeiten knapper Kassen aufgrund von Inflation und Energiekrise das persönliche finanzielle Budget belastet. Eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist in der Regel aber keine Lösung, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufspreis erhält. Sinnvoller kann der Widerruf bzw. Widerspruch der Lebensversicherung sein.

Der Widerruf der Lebensversicherung ist in den meisten Fällen finanziell deutlich interessanter als die Kündigung. Ist der Widerruf erfolgreich, erhält der Versicherungsnehmer seine geleisteten Beiträge fast vollständig zurück. Der Versicherer kann lediglich für den gewährten Versicherungsschutz und für die abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlag einen Betrag abziehen. Anders als bei der Kündigung kann er die Abschluss- und Verwaltungskosten jedoch nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen.

Der Widerruf bzw. Widerspruch der Lebensversicherung ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt hat. Das hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung möglich ist – selbst dann, wenn die Police bereits gekündigt wurde und der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert schon erhalten hat.

Gerade bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, ist der Widerruf häufig möglich. Der Widerrufsjoker ist jedoch nicht auf diese Verträge beschränkt, sondern sticht häufig auch bei jüngeren Lebensversicherungen, die seit 2008 geschlossen wurden. Grund ist, dass den Versicherern vielfach Formfehler unterlaufen sind, die den Widerruf ermöglichen.

So hat der Gesetzgeber 2010 einen Mustertext für eine Widerrufsbelehrung bereitgestellt. Viele Versicherer sind von dieser Musterbelehrung jedoch abgewichen und haben bspw. die Rechtsfolgen des Widerrufs anders erläutert als dies im Mustertext vorgesehen ist. Dadurch kann die Widerrufsbelehrung angreifbar sein.

Ein weiterer Fehler ist, dass es die Versicherer oft versäumt haben, Beginn und Ende der Widerrufsfrist detailliert zu benennen.

Solche und ähnliche Fehler können den Widerruf ermöglichen. Für den Versicherungsnehmer ist es nur schwer zu erkennen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet daher eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Sparer, die Prämiensparverträge mit einem variablen Zinssatz abgeschlossen haben, können sich ggf. auf einen Zinsnachschlag freuen. Grund ist, dass der Zinssatz oft zu niedrig veranschlagt wurde. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Brandenburg vom 27. März 2024 (Az.: 4 U 97/22). Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Sparkasse einer Kundin knapp 5.000 Euro Zinsen aus ihrem Präminensparvertag nachzahlen muss.

Nachrangdarlehen sind hochriskante Kapitalanlagen und für sicherheitsorientierte Anleger dementsprechend ungeeignet. Dennoch werden Nachrangdarlehen auch immer wieder an risikoscheue Anleger vermittelt. Dass sich die Anlageberater bzw. Anlagevermittler dadurch gegenüber dem Anleger schadenersatzpflichtig machen können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hof vom 20. September 2024 (Az.: 33 O 355/23).

Das Amtsgericht Schwerin hat das Insolvenzverfahren über die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG am 12. November 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit regulär eröffnet (Az.: 580 IN 683/24). Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 24. Dezember 2024 beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden.

Bei einem Urlaub in Südafrika wird einem Touristen seine Kreditkarte gestohlen und mit rund 8.000 Euro belastet. Das Geld ist jedoch nicht verloren. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. Dezember 2023 entschieden, dass die Bank ihrem Kunden das Geld ersetzen muss (Az.: 318 O 21/23).

Der offene Immobilienfonds Schroders Immobilienwerte Deutschland hat den Vertrieb und die Rücknahme der Anteile eingestellt. Begründet wird dies mit der veränderten Marktlage, die dazu geführt habe, dass sich der Fonds nicht mehr mit auskömmlichen Renditeerwartungen für Privatanleger weiterführen lasse.

Auf Anleger offener Immobilienfonds könnten unruhige Zeiten zukommen. Nachdem der UniImmo Wohnen ZBI Ende Juni um fast 17 Prozent dramatisch abgewertet wurde, hat nun auch der offene Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAm Grund eine deutliche Abwertung erfahren. So ist der Anteilspreis zum 2. November 2024 um 1,94 Euro auf 81,73 Euro gesunken, wie KanAm am 4. November 2024 mitteile.