Rückrufservice

Widerspruch Lebensversicherung - BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer - Az.: IV ZR 401/22

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2024 ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung noch Jahre nach Abschluss möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde (Az.: IV ZR 401/22).

„Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch, dass die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch hervorgehoben ist und nicht zwischen den anderen Vertragsunterlagen untergeht. Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf deshalb auch noch Jahre nach Abschluss der Police möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer in den Jahren 2002 und 2004 zwei Kapitallebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Den ersten Versicherungsvertrag mit einer ursprünglichen Laufzeit bis 2032 kündigte der Versicherungsnehmer 2020 und erhielt dafür den Rückkaufswert in Höhe von knapp 39.000 Euro vom Versicherer. Die zweite Lebensversicherung lief 2016 ab und an den Versicherungsnehmer wurden ca. 8.000 Euro ausgezahlt.

Im Jahr 2021 erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch für beide Versicherungsverträge und verlangte vom Versicherer die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen und abzüglich der Risikokosten und der bereits ausgezahlten Beträge.

Der Versicherer lehnte den Widerspruch ab und in den Vorinstanzen hatte die Klage des Versicherungsnehmers keinen Erfolg. Der BGH kam jedoch zu einer anderen Ansicht und hob das Urteil des OLG Frankfurt auf.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss der ersten Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben sei und im Fließtext untergehe, machte der BGH deutlich.

Darüber hinaus genüge auch die Widerspruchsbelehrung bei der zweiten Lebensversicherung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hier sei die Belehrung zwar drucktechnisch hervorgehoben, aber unzureichend. In dem drucktechnisch hervorgehobenen Teil des Begleitschreibens heiße es, dass der Erhalt der Unterlagen für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblich sei. Dabei werde aber nur auf den Versicherungsschein verwiesen. Für den Beginn der Widerspruchsfrist komme es aber genauso auf den Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen an, machte der BGH deutlich. Dabei sei es ohne Belang, ob der Versicherungsnehmer diese Unterlagen mit dem Begleitschreiben erhalten habe, denn das ändere nichts an der inhaltlich fehlerhaften Belehrung.

Der BGH stellte weiter klar, dass von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts nur bei besonders gravierenden Umständen ausgegangen werden könne, die im Einzelfall festgestellt werden müssen. Dass beide Verträge bereits abgewickelt waren, sei kein besonders gravierender Umstand, der zu einem Ausschluss des Widerspruchsrechts führe. Auch wenn der Versicherungsnehmer mit dem Widerspruch in erster Linie den Zweck der Renditeoptimierung verfolge, sei dies kein gravierender Umstand, so der BGH.

„Beim Widerspruch einer Lebensversicherung werden keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen. Dadurch ist er finanziell deutlich attraktiver als die Kündigung der Police, bei der der Versicherungsnehmer nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.