Rückrufservice

Widerspruch Lebensversicherung - Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt - BGH IV ZR 191/22

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Der Versicherungsnehmer in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Bei der Antragstellung wurde er nicht über die Dauer der Bindung seines Antrags informiert. Er erhielt jedoch mehrere Belehrungen über sein Rücktrittsrecht.

Der Versicherer zahlte rund 82.500 Euro für den Versicherungsnehmer in den ausgewählten Fonds ein. Als dieser im März 2018 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hatte, wiesen seine Fondsanteile nur noch einen Wert von ca. 67.000 Euro auf. In der Folge stieg der Wert wieder.

Der Versicherungsnehmer begehrte mit seiner Klage die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien zuzüglich der gezogen Nutzungen und abzüglich der Risikokosten. Dies begründete er damit, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war und die Widerspruchsfrist daher nicht in Lauf gesetzt worden war.

Das Kammergericht Berlin folgte der Argumentation und entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von rund 67.000 Euro habe, dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt des Widerspruchs. Damit blieb es deutlich hinter den Forderungen des Klägers zurück. Dieser legte Revision gegen das Urteil ein und hatte am BGH Erfolg.

Der Senat bestätigte zunächst die Entscheidung des KG Berlin, dass der Widerspruch der Lebensversicherung auch 13 Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt sei. Der Vertrag sei im sog. Policenmodell zu Stande gekommen, die Widerspruchsbelehrung sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie drucktechnisch nicht hervorgehoben wurde. Zudem fehle der Hinweis, dass die Widerspruchsfrist durch die rechtzeitige Absendung gewahrt werde. Folge der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sei, dass die Frist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgen konnte.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung seiner Prämien und der gezogenen Nutzungen. Das KG habe aber fehlerhaft entschieden, dass sich der Anspruch am Wert des Fonds zum Zeitpunkt des Widerspruchs orientiert. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Erfüllung des Herausgabe- bzw. Ersatzanspruchs. Da der Fonds inzwischen  wieder an Wert zugelegt hat, profitiere davon der Kläger und nicht der Versicherer, machte der BGH deutlich.

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

„Der Widerspruch einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung, da keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden. Viele Verträge weisen Fehler auf, die den Widerspruch auch noch Jahre nach Abschluss ermöglichen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23).

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Die Allianz Lebensversicherung durfte eine sog. Riester-Rente nicht einseitig kürzen. Das hat das OLG Stuttgart mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden (Az. 2 U 143/23) und die Rechte der Versicherungsnehmer damit erheblich gestärkt.

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).