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Widerspruch Lebensversicherung - Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt - BGH IV ZR 191/22

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Der Versicherungsnehmer in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Bei der Antragstellung wurde er nicht über die Dauer der Bindung seines Antrags informiert. Er erhielt jedoch mehrere Belehrungen über sein Rücktrittsrecht.

Der Versicherer zahlte rund 82.500 Euro für den Versicherungsnehmer in den ausgewählten Fonds ein. Als dieser im März 2018 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hatte, wiesen seine Fondsanteile nur noch einen Wert von ca. 67.000 Euro auf. In der Folge stieg der Wert wieder.

Der Versicherungsnehmer begehrte mit seiner Klage die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien zuzüglich der gezogen Nutzungen und abzüglich der Risikokosten. Dies begründete er damit, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war und die Widerspruchsfrist daher nicht in Lauf gesetzt worden war.

Das Kammergericht Berlin folgte der Argumentation und entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von rund 67.000 Euro habe, dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt des Widerspruchs. Damit blieb es deutlich hinter den Forderungen des Klägers zurück. Dieser legte Revision gegen das Urteil ein und hatte am BGH Erfolg.

Der Senat bestätigte zunächst die Entscheidung des KG Berlin, dass der Widerspruch der Lebensversicherung auch 13 Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt sei. Der Vertrag sei im sog. Policenmodell zu Stande gekommen, die Widerspruchsbelehrung sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie drucktechnisch nicht hervorgehoben wurde. Zudem fehle der Hinweis, dass die Widerspruchsfrist durch die rechtzeitige Absendung gewahrt werde. Folge der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sei, dass die Frist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgen konnte.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung seiner Prämien und der gezogenen Nutzungen. Das KG habe aber fehlerhaft entschieden, dass sich der Anspruch am Wert des Fonds zum Zeitpunkt des Widerspruchs orientiert. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Erfüllung des Herausgabe- bzw. Ersatzanspruchs. Da der Fonds inzwischen  wieder an Wert zugelegt hat, profitiere davon der Kläger und nicht der Versicherer, machte der BGH deutlich.

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