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Widerspruch Lebensversicherung - Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt - BGH IV ZR 191/22

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Der Versicherungsnehmer in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Bei der Antragstellung wurde er nicht über die Dauer der Bindung seines Antrags informiert. Er erhielt jedoch mehrere Belehrungen über sein Rücktrittsrecht.

Der Versicherer zahlte rund 82.500 Euro für den Versicherungsnehmer in den ausgewählten Fonds ein. Als dieser im März 2018 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hatte, wiesen seine Fondsanteile nur noch einen Wert von ca. 67.000 Euro auf. In der Folge stieg der Wert wieder.

Der Versicherungsnehmer begehrte mit seiner Klage die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien zuzüglich der gezogen Nutzungen und abzüglich der Risikokosten. Dies begründete er damit, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war und die Widerspruchsfrist daher nicht in Lauf gesetzt worden war.

Das Kammergericht Berlin folgte der Argumentation und entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von rund 67.000 Euro habe, dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt des Widerspruchs. Damit blieb es deutlich hinter den Forderungen des Klägers zurück. Dieser legte Revision gegen das Urteil ein und hatte am BGH Erfolg.

Der Senat bestätigte zunächst die Entscheidung des KG Berlin, dass der Widerspruch der Lebensversicherung auch 13 Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt sei. Der Vertrag sei im sog. Policenmodell zu Stande gekommen, die Widerspruchsbelehrung sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie drucktechnisch nicht hervorgehoben wurde. Zudem fehle der Hinweis, dass die Widerspruchsfrist durch die rechtzeitige Absendung gewahrt werde. Folge der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sei, dass die Frist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgen konnte.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung seiner Prämien und der gezogenen Nutzungen. Das KG habe aber fehlerhaft entschieden, dass sich der Anspruch am Wert des Fonds zum Zeitpunkt des Widerspruchs orientiert. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Erfüllung des Herausgabe- bzw. Ersatzanspruchs. Da der Fonds inzwischen  wieder an Wert zugelegt hat, profitiere davon der Kläger und nicht der Versicherer, machte der BGH deutlich.

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„Der Widerspruch einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung, da keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden. Viele Verträge weisen Fehler auf, die den Widerspruch auch noch Jahre nach Abschluss ermöglichen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.