Rückrufservice

Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. „Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung, bei der der Verbraucher nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert zurückerhält“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Widerspruch ist besonders gut bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, möglich. Diese Policen enthielten eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie selbst dann erlischt, wenn keine Widerspruchsbelehrung erteilt wurde. Diese Klausel wurde vom BGH gekippt, da sie nicht mit europäischen Recht vereinbar ist. Demnach besteht das Widerrufsrecht fort, wenn keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch Jahre nach Abschluss noch möglich.

Der Widerruf ist nicht nur bei Lebensversicherungen nach dem Policenmodell, sondern auch in vielen anderen Fällen möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsgeber eine fehlerhafte Widerrufsinformation oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Folge der erfolgreichen Widerrufs ist, dass die Versicherung vollständig rückabgewickelt wird und der Verbraucher seine geleisteten Prämien fast vollständig plus Zinsen zurückerhält. Nur für den gewährten Versicherungsschutz wird ein Betrag abgezogen.

Rücktritt von der Lebensversicherung: EuGH stärkt Verbraucher

Ähnlich verhält es sich beim Rücktritt von einer Lebensversicherung. Hier hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 19.12.2019 die Rechte der Verbraucher gestärkt (Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18). Der EuGH hat entschieden, dass die Versicherung bei einem berechtigten Rücktritt zur Erstattung der Beiträge verpflichtet ist. Nationale Regelungen, nach denen nur der Rückkaufswert zu erstatten ist, stellen demnach eine Benachteiligung der Verbraucher dar.

Zudem hat der Verbraucher ein ewiges Rücktrittsrecht, wenn er fehlerhaft über sein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht belehrt wurde. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Verträge bereits beendet sind. Außerdem hätte der Versicherer darüber aufklären müssen, in welcher Form der Rücktritt zu erfolgen hat und auf eine Schriftform- oder Textformerfordernis hinweisen müssen.

Bevor eine Lebensversicherung gekündigt wird, sollte daher die Möglichkeit eines Widerspruchs oder Rücktritts geprüft werden. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

 

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.