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Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. „Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung, bei der der Verbraucher nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert zurückerhält“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Widerspruch ist besonders gut bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, möglich. Diese Policen enthielten eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie selbst dann erlischt, wenn keine Widerspruchsbelehrung erteilt wurde. Diese Klausel wurde vom BGH gekippt, da sie nicht mit europäischen Recht vereinbar ist. Demnach besteht das Widerrufsrecht fort, wenn keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch Jahre nach Abschluss noch möglich.

Der Widerruf ist nicht nur bei Lebensversicherungen nach dem Policenmodell, sondern auch in vielen anderen Fällen möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsgeber eine fehlerhafte Widerrufsinformation oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Folge der erfolgreichen Widerrufs ist, dass die Versicherung vollständig rückabgewickelt wird und der Verbraucher seine geleisteten Prämien fast vollständig plus Zinsen zurückerhält. Nur für den gewährten Versicherungsschutz wird ein Betrag abgezogen.

Rücktritt von der Lebensversicherung: EuGH stärkt Verbraucher

Ähnlich verhält es sich beim Rücktritt von einer Lebensversicherung. Hier hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 19.12.2019 die Rechte der Verbraucher gestärkt (Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18). Der EuGH hat entschieden, dass die Versicherung bei einem berechtigten Rücktritt zur Erstattung der Beiträge verpflichtet ist. Nationale Regelungen, nach denen nur der Rückkaufswert zu erstatten ist, stellen demnach eine Benachteiligung der Verbraucher dar.

Zudem hat der Verbraucher ein ewiges Rücktrittsrecht, wenn er fehlerhaft über sein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht belehrt wurde. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Verträge bereits beendet sind. Außerdem hätte der Versicherer darüber aufklären müssen, in welcher Form der Rücktritt zu erfolgen hat und auf eine Schriftform- oder Textformerfordernis hinweisen müssen.

Bevor eine Lebensversicherung gekündigt wird, sollte daher die Möglichkeit eines Widerspruchs oder Rücktritts geprüft werden. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

 

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Aktuelles

Die Allianz Lebensversicherung durfte eine sog. Riester-Rente nicht einseitig kürzen. Das hat das OLG Stuttgart mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden (Az. 2 U 143/23) und die Rechte der Versicherungsnehmer damit erheblich gestärkt.

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).

Der Widerspruch einer Rentenversicherung kann noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2024 (Az.: 3 U 1427/23). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Rentnerin ihre 2007 abgeschlossene Rentenversicherung wirksam widersprochen hat.

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einer Versicherungsnehmerin überzahlte Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2024 entschieden (Az.: 21 O 249/22).