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Wirecard - Bilanzen nichtig - Aktionären droht Rückforderung

Als ob die Aktionäre der insolventen Wirecard AG nicht schon genug gestraft wären, könnte jetzt noch weiterer Ärger auf sie zukommen. Nachdem das Landgericht München am 5. Mai 2022 die Jahresabschlüsse des Konzerns 2017 und 2018 für ungültig erklärt hat, könnte der Insolvenzverwalter ausgeschüttete Dividenden von den Aktionären zurückfordern.

Dass die Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 ungültig sind, bedeutet auch, dass die Dividendenbeschlüsse für diese beiden Jahre nichtig sind. Das Landgericht München gab mit seiner Entscheidung einer Klage des Insolvenzverwalters Michael Jaffé statt. Wird das Urteil rechtskräftig, kann dieser von den Aktionären die ausgeschütteten Dividenden für die Jahre 2017 und 2018 zurückverlangen. Wie Spiegel online berichtet, geht es um insgesamt rund 47 Millionen Euro.

Hintergrund der Klage waren die mutmaßlichen Scheinbuchungen, mit denen der Wirecard-Konzern seine Bilanzen künstlich aufgebläht hat. So wiesen die Bilanzen für 2017 und 2018 Gewinne in Höhe von insgesamt 600 Millionen Euro aus. Gewinne, die es nach den Ermittlungen der Münchener Staatsanwaltschaft nie gegeben hat.

„Scheingewinne können zwar grundsätzlich vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Ob nun aber die ausgeschütteten Dividenden von den Wirecard-Aktionären zurückgefordert werden können, ist fraglich“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz müssen Dividenden nur dann zurückgezahlt werden, wenn die Aktionäre wussten, dass sie zum Bezug der Ausschüttungen nicht berechtigt waren. „Das dürfte bei den Wirecard-Aktionären nicht der Fall gewesen sein. Sie durften durchaus auf die Richtigkeit des Dividendenbeschlusses vertrauen. Zumal die Wirtschaftsprüfer ihr Testat für die Jahresabschlüsse erteilt hatten“, so Rechtsanwalt Looser.

Sollte es zu Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters kommen, sollten die Aktionäre die Zahlungen nicht im vorauseilenden Gehorsam leisten, sondern zunächst prüfen lassen, ob die Rückforderung rechtlich überhaupt zulässig ist.

Zudem haben Anleger und Aktionäre der Wirecard AG die Möglichkeit, sich dem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anzuschließen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Das Verfahren wird voraussichtlich im Sommer eröffnet.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet allen Wirecard-Anlegern eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen dazu unter https://www.wirecard-anwalt.de/

Bank- und Kapitalanlagerecht

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