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Wohnmobil Abgasskandal: LG Heilbronn verurteilt Fiat

Abgasmessungen der Deutschen Umwelthilfe und des Kraftfahrt-Bundesamts haben bestätigt, dass der Fiat Ducato die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß vielfach nicht einhält und zum Teil deutlich überschreitet. Damit hat der Abgasskandal auch Wohnmobile erreicht, denn viele Modelle basieren auf einem Fiat Ducato. Mittlerweile haben mehrere Gerichte Fiat Chrysler Automobiles, inzwischen Stellantis, zu Schadenersatz bei Wohnmobilen wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verurteilt. Das Landgericht Heilbronn hat sich angeschlossen und Fiat bzw. Stellantis mit Versäumnisurteil vom 21. September 2021 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 11 O 13/21).

Der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Heilbronn hatte 2013 ein Wohnmobil von Carthago des Typs chic e-line i49 gekauft. Basis für das Fahrzeug bildet ein Fiat Ducato mit 2,3-Liter-Motor und der Abgasnorm Euro 5. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Er argumentierte, dass die Abgasnachbehandlung ca. 22 Minuten nach Motorstart abgeschaltet wird. Damit sei sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden. Nachdem die Abgasnachbehandlung deaktiviert ist, steigen die Stickoxid-Emissionen jedoch an und überschreiten den gesetzlich zulässigen Grenzwert deutlich.

Fiat bzw. Stellantis äußerte sich nicht zu den Vorwürfen. So folgte das Gericht den Ausführungen des Klägers und sprach ihm mit Versäumnisurteil Schadenersatz zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Stellantis kann noch Einspruch einlegen.

Der Verdacht, dass auch Fiat unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, ist nicht neu und erhärtete sich, als die Staatsanwalt Frankfurt im Sommer 2020 Geschäftsräume von Fiat Chrysler Automobiles in Deutschland, Italien und der Schweiz durchsuchen ließ. Bei der Razzia ging es um den Verdacht unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen der Marken Fiat, Alfa Romeo, Jeep und Iveco.

Da viele Wohnmobile auf einen Fiat Ducato oder Iveco Daily basieren, sind auch sie von den Abgasmanipulationen betroffen. Abgasmessungen der DUH und auch des KBA haben belegt, dass der Fiat Ducato die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich übersteigt. „Auch wenn es keinen Rückruf durch das KBA gibt, bestehen gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen, wie inzwischen eine Reihe von Urteilen zeigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Neben Schadenersatzansprüchen gegen den Händler kommen innerhalb der Gewährleistungsfrist auch Ansprüche gegen den Händler in Betracht. Bei Neufahrzeugen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, bei Gebrauchten ein Jahr.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

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Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.