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Wohnmobil Abgasskandal - LG Landshut spricht Schadenersatz zu

31.03.2022

Fiat ist im Abgasskandal um Wohnmobile auf Basis eines Fiat Ducato erneut zu Schadenersatz verurteilt worden. Der Käufer eines Wohnmobils der Marke Challenger sei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Landgericht Landshut mit Urteil vom 18. März 2022 (Az.: 54 O 1306/21).

Der Kläger hatte das Wohnmobil 367 Mageo Premium des Herstellers Challenger im November 2018 gekauft. Der Camper baut auf einem Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 auf. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Diese sorge dafür, dass das Abgasreinigungssystem nach ca. 22 Minuten abgeschaltet werde und damit gerade lange genug für den Abgastest im Prüfmodus aktiv sei. Nach Ablauf der 22 Minuten würde der Stickoxid-Ausstoß ansteigen.

Fiat Chrysler Automobiles (FCA) habe nicht bestritten, dass die Abgasreinigung nach dem für den Prüfzyklus vorgesehenen Zeitraum von 22 Minuten komplett abgeschaltet wird. Der Sinn einer Abgasreinigung liege aber gerade nicht darin, nur für die Dauer des Prüfzyklus zu funktionieren und die Abgase dann ungereinigt in die Luft zu blasen, so das LG Landshut. Dabei sei es auch unerheblich, dass die Abgasreinigung sowohl im Straßenverkehr als auch im Prüfmodus nach 22 Minuten beendet werde und daher in beiden Situationen identisch funktioniert, wies das Gericht die Argumentation von Fiat zurück. Denn auf dem Prüfstand falle die Abschaltung der Abgasreinigung nicht auf, da die Abgasmessung innerhalb der 22 Minuten, in denen die Abgasreinigung aktiv ist, stattfinde und dann beendet werde.

Es handele sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung, durch die der Kläger schon mit Abschluss des Kaufvertrags sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz habe, so das LG Landshut.

„Das Gericht bestätigte zudem, dass der Kläger auch Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz hat. Anders als beim großen Schadenersatz wird dabei der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen kann der Kläger das Fahrzeug behalten und bekommt den Minderwert, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung erlitten hat, ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Den Minderwert taxierte das LG Landshut auf 15 Prozent des Kaufpreises, rund 9.700 Euro.

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