Das OLG Hamburg hat die Fiat-Konzernmutter Stellantis im Wohnmobil-Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 kam das Hanseatische Oberlandesgericht zu der Auffassung, dass in einem Wohnmobil, das auf einem Fiat Ducato basiert, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises (Az.: 3 U 83/22).
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Wohnmobil des Typs Hymer B 694 im Juni 2020 gebraucht zum Preis von 92.000 Euro gekauft. Das Wohnmobil basiert auf einem Fiat Ducato mit der Abgasnorm Euro 5. Bei der Abgasrückführung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Dadurch wird die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 20 Grad reduziert. Der Käufer klagte daher auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Das OLG Hamburg sprach dem Kläger in dem Berufungsverfahren Schadenersatz zu. „Dabei orientierte es sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG führte aus, dass eine Abschalteinrichtung, die schon unter normalen Betriebsbedingungen für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sorgt, unzulässig ist. Da Temperaturen unter 20 Grad im Gebiet der EU üblich seien, stelle das verwendete Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Allerdings könne Stellantis allein wegen der Verwendung des Thermofensters keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe Stellantis trotz des Thermofensters eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche und damit den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu den Konditionen gekauft hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe er daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, entschied das OLG Hamburg.
Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG Hamburg bezifferte ihn mit 10 Prozent des Kaufpreises, also 9.200 Euro. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen und das Wohnmobil kann der Kläger behalten.
„Die Rechtsprechung des BGH, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen, zeigt Wirkung. Von dieser Rechtsprechung können auch Wohnmobil-Käufer profitieren, da sich ihre Ansprüche auf Schadenersatz nun besser durchsetzen lassen. Zudem kann der Ersatz des Differenzschadens gerade bei Wohnmobilen eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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