Rückrufservice

Wohnmobil Abgasskandal - OLG Hamburg spricht Schadenersatz zu

Das OLG Hamburg hat die Fiat-Konzernmutter Stellantis im Wohnmobil-Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 kam das Hanseatische Oberlandesgericht zu der Auffassung, dass in einem Wohnmobil, das auf einem Fiat Ducato basiert, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises (Az.: 3 U 83/22).

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Wohnmobil des Typs Hymer B 694 im Juni 2020 gebraucht zum Preis von 92.000 Euro gekauft. Das Wohnmobil basiert auf einem Fiat Ducato mit der Abgasnorm Euro 5. Bei der Abgasrückführung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Dadurch wird die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 20 Grad reduziert. Der Käufer klagte daher auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Das OLG Hamburg sprach dem Kläger in dem Berufungsverfahren Schadenersatz zu. „Dabei orientierte es sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG führte aus, dass eine Abschalteinrichtung, die schon unter normalen Betriebsbedingungen für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sorgt, unzulässig ist. Da Temperaturen unter 20 Grad im Gebiet der EU üblich seien, stelle das verwendete Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Allerdings könne Stellantis allein wegen der Verwendung des Thermofensters keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe Stellantis trotz des Thermofensters eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche und damit den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu den Konditionen gekauft hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe er daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, entschied das OLG Hamburg.

Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG Hamburg bezifferte ihn mit 10 Prozent des Kaufpreises, also 9.200 Euro. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen und das Wohnmobil kann der Kläger behalten.

„Die Rechtsprechung des BGH, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen, zeigt Wirkung. Von dieser Rechtsprechung können auch Wohnmobil-Käufer profitieren, da sich ihre Ansprüche auf Schadenersatz nun besser durchsetzen lassen. Zudem kann der Ersatz des Differenzschadens gerade bei Wohnmobilen eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).