Eine Entscheidung des OLG Köln dürfte ein Meilenstein für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Wohnmobil-Abgasskandal sein: Das OLG Köln kündigte mit Beschluss vom 24. Februar 2022 an (Az.: 28 U 55/21), die Berufung von Fiat Chrysler Automobiles (FCA) gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen zurückzuweisen. Das LG Aachen hatte dem Käufer eines Wohnmobils auf Basis eines Fiat Ducato Schadenersatz zugesprochen (Az.: 12 O 279/21).
In dem Verfahren ging es um ein Wohnmobil Twist des Herstellers Chausson, das auf einem Fiat Ducato basiert. Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht. Dazu hatte er in dem Verfahren am Landgericht Aachen ausgeführt, dass die Motorsteuerungssoftware so programmiert sei, dass 22 Minuten nach Motorstart die Abgasrückführung reduziert wird, ohne dass dies aus Gründen des Motorschutzes erforderlich sei. Damit sei sie gerade lange genug für die rund 20-minütige Testphase im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfzyklus eingehalten werden. Nach Ablauf der 22 Minuten würden die Emissionen aber erheblich steigen.
Fiat hatte sich zu den Vorwürfen nicht geäußert und das LG Aachen sprach dem Kläger Schadenersatz zu. Das OLG Köln machte in seinem Beschluss deutlich, dass es beabsichtigt, die Berufung von Fiat gegen dieses Urteil zurückzuweisen. Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargestellt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und daher Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB besteht. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, so das OLG Köln.
„Die Rechtsprechung im Wohnmobil-Abgasskandal entwickelt sich verbraucherfreundlich. Zahlreiche Gerichte haben Fiat als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung inzwischen zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Eine erfolgreiche Schadenersatzklage führt in der Regel zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger dann die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Der BGH hat inzwischen entschieden, dass im Abgasskandal auch der Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz möglich ist. „Dabei behält der Kläger das Fahrzeug und hat Anspruch auf die Minderung des Kaufpreises. Das kann gerade bei Wohnmobilen eine interessante Alternative sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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