Anleger der Cosma-Gruppe können jetzt ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um ihre Ansprüche zu sichern. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Hauptinsolvenzverfahren über die Cosma Deutschland AG (Az.: 30 IN 1026/16), die Cosma Service GmbH (Az.: 10 IN 1027/16) und die Cosma Verwaltungs GmbH (Az.: 20 IN 1028/16) Anfang März eröffnet.
Mit der Anmeldung beim Insolvenzverwalter stellen die Anleger sicher, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. „Da im Zuge der staatsanwaltlichen Ermittlungen auch beträchtliche Vermögenswerte sichergestellt worden sein sollen, ist die Anmeldung unbedingt ratsam, um zumindest einen Teil des erlittenen Schadens zu kompensieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Allerdings sollten die Anleger ihre Erwartungen an das Insolvenzverfahren auch nicht zu hoch schrauben. „Auch im Insolvenzverfahren müssen die Anleger immer noch mit erheblichen Verlusten rechnen. Daher sollten auch noch weitere rechtliche Möglichkeiten geprüft werden“, so Rechtsanwalt Seifert.
Gold genießt als krisenfeste Geldanlage einen guten Ruf, auf den die Anleger vertrauen. Als wenig vertrauensvoll haben sich allerdings die Goldanlageprodukte der Cosma-Gruppe aus Stutensee herausgestellt. Kurz vor Weihnachten 2016 wurde bekannt, dass das Geld der Anleger von der Cosma-Gruppe zumindest zum Teil nicht wie vereinbart angelegt und auch nicht als insolvenzfestes Sondervermögen eingelagert worden war. Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt daher wegen Betrugsverdachts. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft könnten die Anleger schon seit Ende 2014 mit unzutreffenden Angaben zu Sicherheit und Rendite der Goldanlagen getäuscht worden sein.
Die gute Nachricht für die Anleger ist, dass ihr Geld nicht vollständig in dubiosen Kanälen versickert ist und im Laufe der Ermittlungen erhebliche Vermögenswerte sichergestellt werden konnten. Rechtsanwalt Seifert empfiehlt den Anlegern daher zweigleisig zu fahren: „Die Forderungen sollten unbedingt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Parallel dazu können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die Forderungen können sich nicht nur gegen die Unternehmensverantwortlichen, sondern auch gegen die Anlagevermittler und Anlageberater richten.“
Denn die Anleger hätten über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Zudem hätten die Anlageberater und Vermittler auch unbedingt die Plausibilität der Goldanlageprodukte überprüfen müssen. „Sind sie diesen Pflichten nicht nachgekommen, bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
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