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Mitte Februar 2020 wurde das Corona-Virus zur Pandemie erklärt. Eine Pandemie zeichnet sich dadurch aus, dass die Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eines gesellschaftlichen Systems nicht nur auf der medizinischen Seite stark beansprucht und ohne geeignete Gegenmaßnahmen auch an dessen Grenzen führt. Wir haben in Deutschland derzeit die Situation, dass die Folgen von Corona vorerst nur  in den Auswirkungen der behördlichen Anordnungen spürbar werden. Die Situation ist vergleichsweise komfortabel, weiil das befürchtete Grauen mit Millionen von Infizierten und Tausenden von Toten noch nicht eingetreten ist und auch nicht unbedingt eintreten muss. Was aber sehr wohl passiert ist, dass Corana enorme Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben, die medizinische Versorgung und die Arbeitswelt hat.

Corona und Arbeitsrecht

Die Corona-Pandemie hat weite Teile unseres Lebens erfasst und verändert. Das gilt auch für den Arbeitsplatz. Auch hier mussten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf zahlreiche Änderungen einstellen.

Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, ist, ob der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen kann, sich gegen Corona impfen zu lassen. Nach derzeitigem Stand ist das eindeutig zu verneinen. Es gibt keine Impfpflicht am Arbeitsplatz und wird es wohl auch künftig nicht geben.

Eine solche Impfpflicht würde gegen das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht verstoßen und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen. Voraussetzung für eine Impfpflicht am Arbeitsplatz wäre, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage dafür schafft. Davon ist nach derzeitigem Stand aber nicht auszugehen.

Der Arbeitgeber kann also nicht auf eine Impfung bestehen, ist aber verpflichtet alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Mitarbeiter notwendig sind.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat unter www.corona-rechtlich.de wichtige Informationen zum Thema Corona und Arbeitsrecht und anderen rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Pandemie zusammengestellt und steht für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung.

 

Aktuelles

Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es am Arbeitsplatz derzeit zwar nicht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber allerdings verlangen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. Dezember 2020 (Az.: 4 Ga 18/20).

Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Das bedeutet, dass auch am Arbeitsplatz keine Impfverpflichtung besteht, der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, sich gegen das Virus impfen zu lassen.

Das LG Mannheim hat zum Aktenzeichen 11 O 66/20 per Eilantrag entschieden, dass einem klagenden Hotel-Unternehmen Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen Schäden aufgrund der Schließung durch die Corona-Pandemie zustehen.

Die Corona-Krise hat es deutlich gemacht: Der Staat kann Quarantäne anordnen. Das hat natürlich Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Job nicht nachgehen, ist in der Regel ein Verdienstausfall die Folge. Wurde die Quarantäne behördlich angeordnet und die Betroffenen erleiden dadurch einen Verdienstausfall, besteht nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) allerdings ein Anspruch auf Entschädigung.

Nach dem Lockdown in der Corona-Pandemie mussten zahlreiche Betriebe schließen. Auch wenn inzwischen die Wirtschaft langsam wieder hochgefahren wird, ist der wirtschaftliche Schaden aufgrund der staatlich angeordneten Betriebsschließungen oder Quarantäne enorm. Schadensersatzansprüche der betroffenen Unternehmen können sich aus § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben. Danach können bei behördlich angeordneten Maßnahmen Entschädigungsansprüche bestehen, wenn den Betroffenen ein nicht unwesentlicher Vermögensnachteil entstanden ist.

Stühle oder Barhocker hochgestellt, die Tische leer, Gäste Fehlanzeige – seit der Corona-Pandemie ist das leider ein gewohntes Bild in vielen Restaurants und Gastronomiebetrieben. Auch andere Betriebe müssen trotz der ersten Lockerungen in der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben. Alles nicht ganz so schlimm, wenn die Betroffenen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, könnte man meinen. Doch viele Versicherer sehen sich nicht in der Pflicht und wollen nicht eintreten.

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