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BGH SETZT WIEDER MASSSTÄBE

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich heute – am 30.04.2014 - in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.

In beiden Beratungsgesprächen wurde die Klägerin von der beratenden Bank nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme (das sog. Schließungsrisiko) hingewiesen. Nachdem die Klage sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz abgewiesen wurde, hatte der BGH über das Bestehen einer Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schließungsrisikos einer offenen Fondsbeteiligung zu entscheiden.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist das Urteil noch nicht veröffentlicht. Der Pressemitteilung, welche auf der Seite des BGH bereits abrufbar ist, ist jedoch zu entnehmen, dass der BGH von einer solchen Aufklärungspflicht ausgeht. So trifft der BGH die folgenden Feststellungen:

„Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.“

- Hervorhebung durch uns -

Weiter führte der BGH wörtlich aus:

„Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle. Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern.

Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an.

Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.“

- Hervorhebung durch uns -

Durch die heutige Entscheidung, steht somit höchstrichterlich fest, dass entgegen der weitläufig verbreiteten Ansicht der Banken, eine Beratungspflicht hinsichtlich des Schließungsrisikos besteht. Damit stärkt der BGH die Rechte der Anleger bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds signifikant.

Beachten Sie dabei unbedingt, dass Schadensersatzansprüche – unabhängig von der für die Anleger sehr positiven Feststellungen des BGH im heutigen Verfahren, den Verjährungsvorschriften unterliegen. Zögern Sie deshalb nicht, Rechtsrat einzuholen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte prüft etwaige Schadensersatzansprüche von Anlegern im Zusammenhang mit der Beteiligung am offenen Immobilienfonds CS Euroreal. Über das Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit eine erste kostenlose Einschätzung anhand des individuellen Einzelfalles zu erhalten und sich über etwaige Handlungsalternativen und mögliche Ansprüche zu informieren.