Der Fonds
Der Fonds wurde im Jahre 2008 aufgelegt und hatte den Erwerb und Betrieb des Tankers MT „Cape Taft“ als Gegenstand. Das Fondskonzept sah wie folgt aus:
Zusammen mit zwei baugleichen Schwesternschiffen sollte der Tanker einen Pool bilden. Zwei der drei Schiffe sollten von dem Charterer Schoeller Navigation Ltd. fest für 5 Jahre verchartert werden. Zusätzlich sollte von der Schoeller Holdings Ltd. eine Chartergarantie übernommen werden. Das dritte, nicht fest vercharterte Schiff, sollte variable Einnahmen aus dem UPT-Panamax-Pool erzielen. Die Kapitalanleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligungssumme in der Höhe von 15.000,00 € zzgl. 3 % Agio entweder als Direktkommanditisten oder als Treugeber über die Westfälische Sachwert und Treuhand GmbH an dem Fonds beteiligen. Nach Angaben im Prospekt lockten Ausschüttungen in Höhe von 3,5 % für das Jahr 2009; in Höhe von 7,0 % für die Jahre 2010 bis 2016 sowie weiter steigende Ausschüttungen bis zu 15,0 % im Jahre 2028.
Die Entwicklung
Der Fonds entwickelte sich jedoch nicht wie prognostiziert. Bereits im Startjahr gab es Schwierigkeiten. Zwar wurden die Zahlungen hinsichtlich der beiden fest vercharterten Schiffe wie erwartet erbracht, das dritte Schiff wurde jedoch nur zu schlechteren Konditionen verchartert. Somit konnte der Fonds bereits im Jahre 2010 keine Ausschüttungen an die Anleger auszahlen. Im Jahre 2011 kam es zu einem Tilgungsrückstand gegenüber dem Prospektwert. So musste Anleger auch im Jahre 2011 auf die prognostizierten Ausschüttungen verzichten. Im Jahre 2012 folgte ein weiterer Schlag. Nach Angaben der Fondsgesellschaft befand sich der Charterer in einer „schweren Schieflage“. Der Chartervertrag wurde neu verhandelt mit dem Ergebnis, dass der Charterer im März 2012 nur noch 60 % der vereinbarten Charterraten bezahlte. Mit diesem Ratenniveau musste der Fonds jedoch die Tilgung des ausstehenden Darlehens aussetzen. Nach Angaben der Fondsgesellschaft sollten Anleger bis ca. 2016 nicht mit Ausschüttungszahlungen rechnen.
Hilfe für Anleger
Anlegern, die nicht die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds MT Cape Taft mbH & Co. KG in der Schifffahrtskrise abwarten möchten und kein Risiko eines Totalverlustes eingehen wollen, kann nur geraten werden, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung eines verlustfreien Ausstiegs und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Die Chancen hierzu stehen gut.
Die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt, prüfte sowohl die einzelnen Beratungssituationen als auch den Emissionsprospekt und gelang zum Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche sowohl auf die Falschberatung seitens der Anlagevermittler als auch auf die Prospektfehler gestützt werden können.
Schadensersatz wegen Falschberatung
Insbesondere die Nichtaufklärung über vereinnahmte Provisionen stellt einen erfolgversprechenden Ansatzpunkt dar:
Nach der sog. Kick-Back Rechsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az. XI ZR 56/05) muss grundsätzlich jede Bank, die einem Bankkunden etwas empfiehlt, dem Bankkunden mitteilen, ob sie Rückvergütungen oder Provisionen für die Anlageempfehlung erhält. Auf die Höhe der Provision kommt es nicht an.
Die freien Anlageberater (Anlagevermittler) müssen ihre Kunden über die Höhe ihrer Innenprovisionen dann aufklären, wenn diese Provision 15 % des eingebrachten Kapitals überschreitet (BGH Urteil vom 15. April 2010 - Aktenzeichen III ZR 196/09).
Dem offiziellen Verkaufsprospekt kann lediglich entnommen werden, dass die Salamon Emissionshaus GmbH für die Einwerbung des Kapitals durch Beitritte von Anlegern eine Vergütung in Höhe von T € 2.540 und das 3 % ige Agio in Höhe von T € 583 erhalten sollte. Die Salamon Emissionshaus GmbH war ihrerseits befugt, Dritte mit dem Vertrieb zu beauftragen. Somit handelt es sich bei den ausgewiesenen Beträgen um Provisionen welche die Vertriebspartner für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben. Damit dürfte auch feststehen, dass vermittelnde Banken sowie Anlageberatungsinstitute für die Vermittlung der Anteile erhebliche Vergütungen erhalten haben.
Den Anlegern, die die Fondsbeteiligung über einen Bankberater oder Anlagevermittler erworben haben, ohne dass sie über die über das Agio hinausgehende Provisionszahlungen informiert wurden, dürften daher Schadensersatzansprüche gegen das Beratungsinstitut zustehen.
Schadensersatz wegen Prospekthaftung
Im Rahmen des Vorgehens wegen fehlerhafter Prospektangaben, stellt die nicht angepasste Darstellung des Marktumfeldes nach der Lehman-Pleite im Herbst 2008 einen tragenden Ansatzpunkt dar.
In seiner Entscheidung zu einem vergleichbaren Fonds vom 04.10.2013 hat das Oberlandesgericht Hamburg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Anleger über die veränderte Marktlage hätten informiert werden müssen. Insoweit war eine Änderung des Emissionsprospekts notwendig, welche jedoch unterblieben ist. Obwohl schon im Jahre 2008 die wirtschaftliche Schieflage absehbar war, wurden im Prospekt weit über das Jahr 2009 hinaus hohe Renditen versprochen. Haben sich die Anleger auf die Angaben im Prospekt verlassen, dürften Ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen zustehen.
Fazit
Wie oben dargestellt, bestehen für die betroffenen Anleger gute Chancen eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages zu erreichen; gerne prüfen wir für Sie welche weiteren Ansprüche in Betracht kommen und setzen diese konsequent für Sie durch.