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Abgasskandal - Schadenersatz für Mercedes GLK 200

20.03.2024

Das Landgericht Stuttgart hat Mercedes im Abgasskandal ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 11 O 220/23). Der Käufer eines Mercedes GLK 200 CDI erhält Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten.

Das LG Stuttgart folgte damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023. Demnach bestehen Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. „Der geschädigte Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Auto muss dann nicht zurückgegeben werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Verfahren am LG Stuttgart hatte im Mai 2015 einen Mercedes GLK 200 CDI BlueEfficiency als Gebrauchtwagen zum Preis von 37.700 Euro gekauft. In dem SUV ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im August 2019 für das Fahrzeug einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Der Kläger hatte allerdings schon vier Monate zuvor im Rahmen einer freiwilligen Service-Maßnahme von Mercedes ein Software-Update aufspielen lassen.

Er machte aber dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde in seinem Mercedes GLK 200 die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Die KSR führe dazu, dass im Prüfmodus der Kühlmittelkreislauf kühler gehalten und die Erwärmung des Motoröls verzögert wird. Das führe zu einer Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr sei die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass der Stickoxid-Ausstoß wieder steigt. Außerdem komme u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation und entscheid, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, also 3.770 Euro habe.

Eine Abschalteinrichtung sei unzulässig, wenn sie dazu führe, dass sich die Wirkung des Emissionskontrollsystems schon bei normalen Betriebsbedingungen verringert. Dies sei sowohl bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als auch beim Thermofenster der Fall. Daher handele es sich bei beiden Funktionen um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart. Mercedes habe trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit habe Mercedes zumindest fahrlässig gehandelt und sich dabei schadenersatzpflichtig gemacht, führte das Gericht weiter aus.

Denn es liege auf der Hand, dass der Kläger das Auto nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn er von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug kann er behalten und eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.

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„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Besonders bei Fahrzeugen mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder einem Thermofenster bei der Abgasreinigung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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