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Corona Soforthilfen - Rückforderung rechtswidrig

05.10.2022

Corona-Soforthilfen sollten es Unternehmern, Selbstständigen oder Freiberuflern erleichtern, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Inzwischen werden die Hilfszahlungen teilweise wieder zurückgefordert. Betroffene können sich gegen die Rückforderungen wehren. So haben die Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen entschieden, dass die Rückforderung der Hilfe durch das Land NRW rechtswidrig ist.

Bei Hilfszahlungen ging es zu Beginn der Corona-Pandemie vor allem darum, dass das Geld möglichst schnell bei Unternehmern, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern ankommt, damit sie die Krise wirtschaftlich überstehen. Auf detaillierte Prüfungen der Anträge wurde dabei weitgehend verzichtet.

Das Land Nordrhein-Westfalen legte z.B. im Frühling 2020 ein Corona-Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, für Solo-Selbstständige und Freiberufler auf und gewährte nach Antragstellung Soforthilfen zwischen 9.000 und 25.000 Euro. Inzwischen verlangt das Land NRW die Zahlungen zumindest teilweise wieder zurück.

Die Empfänger der Corona-Hilfen sollten im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums angeben und die zuständigen Behörden ermittelten daraus den sog. Liquiditätsengpass. Die Corona-Hilfen sollten nur diesen Liquiditätsengpass ausgleichen, argumentiert das Land NRW und fordert darüber hinaus gehende Hilfszahlungen zurück. Dagegen wehren sich viele Empfänger und hatten damit bislang Erfolg.

So haben die Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen dem Land jedoch einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht und urteilten, dass die Rückforderungen rechtswidrig sind. Zuletzt gab das VG Gelsenkirchen mit Urteilen vom 23. September 2022 zwei Klägern Recht und entschied, dass die Rückforderungen in Höhe von rund 3.000 bzw. 7.000 Euro unrechtmäßig sind (Az.: 19 K 297/22 und 19 K 317/22).

Weder im Antragsformular noch im Bewilligungsbescheid oder auf der entsprechenden Webseite des Landes sei die Vorläufigkeit der Bewilligung der Zahlungen zu erkennen gewesen. Eine Förderrichtlinie habe das Land erst Ende Mai 2020 veröffentlicht und damit erst nach der Bewilligung. Zudem habe das Land für die Schlussberechnung nicht nur auf den Liquiditätsengpass abstellen dürfen, da laut der Bewilligungsbescheide die Hilfszahlungen auch zur Kompensation der Umsatzeinbußen verwendet werden durften. In NRW sind noch hunderte weitere Verfahren anhängig.

Auch in anderen Bundesländern drohen Empfängern von Corona-Hilfen Rückzahlungen. So hat auch Baden-Württemberg auf Basis der Angaben im Rückmeldeverfahren individuelle Rückzahlungsbescheide erstellt und verschickt.

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„Die Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen, Köln und Düsseldorf zeigen, dass die Rückforderungen nicht immer rechtmäßig sind und Betroffene sich ggf. erfolgreich gegen die Rückzahlungen wehren können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).
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Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.
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Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).